Zahl der eingetragenen eGbRs ab 01.01.2024

  • Sachsen-Anhalt hat's auch geschafft! Siehe Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundbuch- und Register-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2024, ausgegeben am 15.01.2024). Mal sehen, wann sich das rumgesprochen hat. Oder liegen da in Stendal eventuell schon Berge von Eintragungsunterlagen?

  • Doch doch, informiert wurden die Gerichte schon ...

    Die gemeinte Verordnung soll übrigens am 16.01.2024 in Kraft treten.

    Sachsen-Anhalt hat's auch geschafft! Siehe Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundbuch- und Register-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2024, ausgegeben am 15.01.2024). Mal sehen, wann sich das rumgesprochen hat. Oder liegen da in Stendal eventuell schon Berge von Eintragungsunterlagen?

    Achtung, § 17 GBRegV LSA ist zu beachten:

    Damit darf das Registergericht am AG Stendal erst ab dem 01.02.2024 alle im Land befindlichen eGbR eintragen, vgl. § 17 GBRegV LSA -

    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

    Ich frage mich aber, was mit den Fällen im Januar ist, dazu gibt’s keine Regelungen, so dass für die Eintragung dieser eGbR wohl doch das Amtsgericht in LSA örtlich zuständig sein muss, wo der Sitz der Gesellschaft ist. :gruebel:

  • ;) na ja sind doch erst 37 eGbR's in Sachsen-Anhalt beim AG Stendal eingetragen

  • Würde ich nicht so sehen. Denn die 5. Verordnung zur Änderung der Grundbuch- und Register-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2024), ausgegeben am 15.01.2024, ändert doch den § 14 (Zuständigkeit des AG Stendal für Handels-, Gesellschafts (neu)-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren). Diese ÄnderungsVO ist am Tag nach ihrer Vekündung in Kraft getreten. Dass die ursprüngliche GBReV mal "am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft" getreten ist, spielt jetzt also keine Rolle.

  • Ja, ok § 2 der 5.

    Würde ich nicht so sehen. Denn die 5. Verordnung zur Änderung der Grundbuch- und Register-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 1/2024), ausgegeben am 15.01.2024, ändert doch den § 14 (Zuständigkeit des AG Stendal für Handels-, Gesellschafts (neu)-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren). Diese ÄnderungsVO ist am Tag nach ihrer Vekündung in Kraft getreten. Dass die ursprüngliche GBReV mal "am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft" getreten ist, spielt jetzt also keine Rolle.

    Ja, ok, dann halt ab 16.01.2024 (Tag nach der Verkündung, Veröffentlichung am 15.01.2024) gemäß § 2 der 5.VO zur Änderung der GBRegV LSA (GVBl. LSA 2024, 1ff.)

    Macht dann aber m.E. immer noch mögliche 15 Tage lang Eingang von Anträgen, in denen die örtliche Unzuständigkeit des Registergerichts am AG Stendal gegeben sein kann. :teufel:

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