Hallo, ich habe folgenden Fall:
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wurde bereits vor über 4 Monaten erlassen, allerdings konnte er dem Antragsteller bisher nie zugestellt werden, da dieser ständig umgezogen ist, ist somit also nicht rechtskräftig.
Nun hat sich herausgestellt, dass er seit ca. einem Monat wieder mit der Kindesmutter und somit auch mit dem Kind in einem Haushalt lebt.
Laut BGH-Beschluss vom 1.3.2017 können in diesem Fall Ansprüche ja grundsätzlich nur bis zum Einzug geltend gemacht werden, aber wie verhält es sich, wenn der Festsetzungsbeschluss ja bereits längst erlassen wurde und dem Antragsgegner bisher nur noch nicht zugestellt werden konnte?
In dem Beschluss wurde natürlich der komplette Unterhalt auch für die Zukunft festgesetzt, da sie ja damals noch getrennt gelebt haben.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses abstellen muss und daher jetzt trotzdem dem Antragsgegner den Beschluss - so wie er ist - zustellen kann
oder
ob ich den Beschluss nun aufheben und das Jugendamt als Antragsteller um Berichtigung des Antrags bitten muss (Unterhalt nur bis zum Zusammenziehen) und dann einen neuen Beschluss machen muss.
Hat jemand einen Tipp?