Geschäftsgebühr bei mehreren Beklagten

  • Schönen guten Tag,

    ich habe folgenden Fall:

    2 Kläger und 2 Beklagte, die Beklagten tragen gemeinschaftlich die Kosten des Verfahrens, aber nur eine der Beklagten hat außerdem die außergerichtlichen Gebühren, mithin die Geschäftsgebühr zu tragen.
    Wie ist nun mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr zu verfahren, da diese schließlich nur bei einer der Beklagten stattfindet?

  • Schönen guten Tag,

    ich habe folgenden Fall:

    2 Kläger und 2 Beklagte, die Beklagten tragen gemeinschaftlich die Kosten des Verfahrens, aber nur eine der Beklagten hat außerdem die außergerichtlichen Gebühren, mithin die Geschäftsgebühr zu tragen.
    Wie ist nun mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr zu verfahren, da diese schließlich nur bei einer der Beklagten stattfindet?

    Die außergerichtlichen Gebühren oder die vorgerichtlichen Gebühren? Mit außergerichtlichen Gebühren dürften die im Gerichtsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemeint sein, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Du bist an die KGE gebunden. Wenn nach der die Beklagten als GS die Kosten zu tragen haben, setzt du entsprechend fest. Dass nur eine Beklagte die Geschäftsgebühr zu zahlen hat, interessiert dabei nicht. Das müssen die Beklagten dann im Innenverhältnis untereinander regeln.

  • Du bist an die KGE gebunden. Wenn nach der die Beklagten als GS die Kosten zu tragen haben, setzt du entsprechend fest. Dass nur eine Beklagte die Geschäftsgebühr zu zahlen hat, interessiert dabei nicht. Das müssen die Beklagten dann im Innenverhältnis untereinander regeln.

    Sehe ich anders. Die Gesamtschuldnerschaft besteht ja nur dem Grunde nach (= KGE) für die Kosten des Rechtsstreites. In welcher Höhe diese Gesamtschuld besteht, ist aber - wie üblich - dem KFV vorbehalten. Und dort kann bei mehreren Erstattungspflichtigen sich der hier "zahlende" Beklagte auf die Anrechnung berufen mit der Folge für den festgesetzten Betrag, dass sich die Gesamtschuldnerschaft nur teilweise (bis zur Höhe des anrechnungsgeminderten Betrages) deckt. Im übrigen würde es sich ja auch nicht um notwendige Kosten i. S. d. § 91 ZPO gegenüber dem zahlenden Beklagten handeln (s. § 15a Abs. 1, Abs. 3 Var. 1 RVG), so dass sie m. E. auch nicht in die ausgeurteilte Gesamtschuld einzubeziehen sind.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die vorgerichtliche Gebühr dürfte doch durch einen Titel gegen die eine Beklagte, die die GG zu zahlen hat, tituliert sein, oder?

    Entsprechend ist auf die VG anzurechnen. Da ist doch ganz egal, wer die vorgerichtliche Gebühr am Ende zahlt. Der Gegenseite darf nicht mehr zugesprochen werden, als eine VG abzgl. GG, wenn die GG bereits tituliert ist (§ 15 a Abs. 3 RVG).

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