Betreuer des Erben unterschreibt Entlastungserklärung für Nachlasspfleger

  • Hallo, ich habe hier den Fall, dass ich eine Nachlasspflegschaft hatte, welche auch über 3 Jahre ging. Es gibt einen Erbschein und die NLP wurde nun aufgehoben, der Alleinerbe steht unter Betreuung. Der Betreuer hat jetzt eine von ihm und nicht vom Betreuten selbst Unterschiebene Entlastungserklärung und Verzichtserklärung für den Nachlasspfleger und dessen Rechnungslegungspflicht eingereicht. Geht das? Ich finde dazu nichts im Gesetz, laut Kollegin war das früher nicht möglich, aber die §§ haben sich ja 2023 geändert

    Danke schonmal:)

  • Nachdem keiner (auch nicht das Gericht) eine Entlastungserklärung fordern kann, darf eine solche Erklärung auch Donald Duck unterschreiben und muss nur nach § 1872 BGB verfahren werden.

    Das Gericht hebt einfach die Pflegschaft auf und schickt den Beschluss an den Erben und den NLP. Alles was dann kommt, interessiert bei bekannten Erben das Gericht nicht - soweit nicht ein Antrag des Erben auf Schlussrechnung eingeht. Es besteht auch keine Kontrollpflicht des Gerichts, ob der NLP entsprechend verfahren hat. Das was im Gesetz steht, muss der Erbe und der NLP selbst wissen. Weglegen und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das interessiert das Nachlassgericht sicher nicht, aber sehr wohl das Betreuungsgericht. Betreuer, die eine Entlastungserklärung unterschreiben, bekommen einen "netten" Brief von mir. Ich habe das nach altem Recht schon grundsätzlich als genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB gesehen und verbleibe wegen § 1849 BGB (potentieller Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen NLP) auch dabei. Ich habe natürlich nie eine Genehmigung erteilt, aber den Betreuer auf seine Haftung hingewiesen.

  • Entlastung wird immer nur für das erteilt, was man vorgelegt bekommen hat. Nicht aber für daraus sich ergebende (ggf. noch verdeckte) Schadensersatzansprüche usw.

    Ich gebe dennoch als Nachlasspfleger nie eine Entlastung für den vorausgegangenen Betreuer ab. Allenfalls bestätigte ich den Erhalt der Rechnungslegung. Fertig.

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