Teilungsversteigerung und Pfändung des Erlöses

  • Moin, sorry für die dumme Frage. Die tauchte hier im Zusammenhang mit PKH auf und ich bin weder in ZV noch im ZVG auf der Höhe der Zeit.

    Der Sachverhalt vereinfacht und ohne meine PKH-Problematik dargestellt:


    Eheleute haben Grundeigentum und sind je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen. Diese trennen sich und der Mann will die Teilungsversteigerung betreiben. Ein Verfahren ist jedoch noch nicht nhängig.

    Kann zu diesem Zeitpunkt schon ein möglicher Erlöss seitens der Frau gepfändert werden ? (Titel pp. mal unterstellt).

  • narp; der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses entsteht erst mit Zuschlag und ist erst dann (Vollstreckungs)Verfügungen zugänglich; der Vollstreckung zugänglich ist der Auseinandersetzungsanspruch- in der Folge kann man dem Verfahren auch beitreten oder es sogar selbst betreiben;

    zum Ende hin muss dann zwar noch immer eine Einigung über den Erlösberschuss her, allerdings muss der Pfändungsgläubiger an der Einigung beteiligt werden, sodass die ganze Sache nicht an ihm vorbeigehen kann...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Also kann (muss) die Ehefrau im Vorfeld nichts machen, um an das Geld zu kommen ?

    Schade... kann sie keine Auflage bekommen.

    Danke !

  • naja, wenn man der Kreativität keine Grenzen auferlegt, könnte man vielleicht konkret auferlegen, dass sie einen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren mitteilt und in der anschließenden Aufteilung eines etwaigen Übererlöses die Landesoberkasse nicht "vergisst"; allerdings ist sie dazu ja schon so mehr oder minder verpflichtet...man macht sie halt ein stückchen bösgläubiger

    hier

    marie88
    4. Oktober 2023 um 11:18

    wurde mal ein bisschen diskutiert, welche Möglichkeiten an Auflagen im Versteigerungsverfahren selbst, aber auch außerhalb davon offen stehen/stehen könnten- insbesondere eine mögliche Besicherung des Kostenanspruchs zu Gunsten der Staatskasse... (was ich ablehne; siehe dort)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn ich mich richtig erinnere kann man vorher pfänden. Je nach konkretem Verfahrensstadium gibt es da aber 3 (?) Varianten (ich meine es macht einen Unterschied ob vor Zuschlag, nach Zuschlag aber vor Verteilung oder nach Verteilung gepfändet wird; dazu kommt dann noch die Variante, dass bereits hinterlegt ist), was zu pfänden und wer Drittschuldner ist. Auch die drittschuldnerlose Pfändung ist da dabei.

    Die Finanzämter haben da eigentlich mE ganz brauchbare Vordrucke, wenn die als Pfändungsgläubiger die Teilungsversteigerung beantragen. Lass dir doch so einen mal blanko zukommen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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