Kostenfestsetzung und Insolvenz

  • Der Beklagten-Vertreter/Schuldner-Vertreter hat den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen, da die Beklagte insolvent ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde – mangels der die Kosten des Verfahrens deckenden Masse – abgewiesen. Die Beklagte = eine Gesellschaft ist aufgelöst und im Handelsregister auch so eingetragen.

    Eine Kostengrundentscheidung ist ergangen, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

    Nun macht der Kläger-V./Gläubiger-V. seine Kosten gem. §§ 103 ff. ZPO geltend.


    Setze ich jetzt einfach die Kosten fest ohne zu berücksichtigen, dass es die Partei gar nicht mehr gibt? Soll der Kläger-V. sehen, wie er in 30 Jahren an seine Kosten kommt.


    Oder verweise ich gem. § 211 InsO auf ein mangels Rechtsschutzbedürfnis und weise den Antrag zurück?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Dass der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde, hat nichts mit § 211 InsO zu tun. § 211 InsO regelt die Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit.Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse ist in § 26 InsO geregelt.

    Die Gesellschaft muss jetzt ohne ein Insolvenzverfahren liquidiert werden. Es kann durchaus noch Vermögen vorhanden sein. Eine Zwangsvollstreckung könnte also durchaus erfolgreich sein. Dass die Chancen für eine vollständieg Befriedigung sehr gering sind, lässt meiner Meinung nach nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung entfallen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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