Der Beklagten-Vertreter/Schuldner-Vertreter hat den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen, da die Beklagte insolvent ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde – mangels der die Kosten des Verfahrens deckenden Masse – abgewiesen. Die Beklagte = eine Gesellschaft ist aufgelöst und im Handelsregister auch so eingetragen.
Eine Kostengrundentscheidung ist ergangen, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Nun macht der Kläger-V./Gläubiger-V. seine Kosten gem. §§ 103 ff. ZPO geltend.
Setze ich jetzt einfach die Kosten fest ohne zu berücksichtigen, dass es die Partei gar nicht mehr gibt? Soll der Kläger-V. sehen, wie er in 30 Jahren an seine Kosten kommt.
Oder verweise ich gem. § 211 InsO auf ein mangels Rechtsschutzbedürfnis und weise den Antrag zurück?