• Hallo,

    mal ne blöde Frage. Ich habe hier einen Fall, in dem der KLäger hinsichtlich der Mehrwertsteuer mitteilt, er optiere zur Umsatzsteuer.

    Heißt das jetzt, dass die Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist?:confused:

  • Das ist nicht die nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO geschuldete Erklärung, die zur Festsetzung der USt berechtigt. Der Antragsteller muß erklären, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Wieso, weshalb, warum - ob er also optieren kann, will oder darf - spielt insoweit keine Rolle.

    Ich habe eine ähnliche Diskussion schon öfters mit dem in einer bestimmten Anwaltssoftware in einem dortigen Muster eines KFA leider enthaltenen Satz, dass "der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt" sei. Denn dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des KFA „nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt“ ist, ändert ja nichts daran, dass für den geltend gemachten Erstattungsanspruch möglicherweise noch eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 71; OLG München, NJW-RR 2009, 1005).

    In der Praxis hatte ich z. B. einmal einen Rechtsstreit aus einem Gewerbemietvertrag. Die erstattungsberechtigte Partei beendete zwischenzeitlich ihre Gewerbetätigkeit. Auch wenn sie (mittlerweile Rentner) offenkundig "nicht vorsteuerabzugsberechtigt war", konnte sie die USt aus der RA-Vergütung aus diesem Rechtsstreit dennoch als Vorsteuer beim Finanzamt nachmelden, weil insoweit noch eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich habe eine ähnliche Diskussion schon öfters mit dem in einer bestimmten Anwaltssoftware in einem dortigen Muster eines KFA leider enthaltenen Satz, dass "der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt" sei. Denn dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des KFA „nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt“ ist, ändert ja nichts daran, dass für den geltend gemachten Erstattungsanspruch möglicherweise noch eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 71; OLG München, NJW-RR 2009, 1005).

    Aber was hat das damit zu tun, dass die Anwaltssoftware den Satz anbietet? Es ist doch Sache des Bedieners der Anwaltssoftware durch entsprechende Aktenanlage und Hakensetzung klar zu machen, ob der Mandant für dieses Verfahren zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Einen entsprechenden Satz setzt die Anwaltssoftware unter einen KFA. Nur leider wissen ja die, die vor dem PC sitzen, schon oft gar nicht, was überhaupt eine Vorsteuerabzugsberechtigung ist und erst Recht nicht, dass es solche Fälle wie den von Dir beschriebenen geben kann. ;)

  • Danke Bolleff, dass du die Thematik nochmal angesprochen hast. Wir fordern die Erklärung immer in korrekter Form an und was mussten wir uns schon anhören von der Anwaltschaft: das sei doch übertrieben, noch nie habe sich jemand daran gestört...(als ob das ein Argument wäre) ;(

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