Hallo,
ich habe folgenden Fall.
Es wurde ine Ehe- und Erbvetrag im Original nach dem Tod des geschiedenen Erblassers eröffnet und befindet sich nunmehr in der Nachlassakte.
Unter dem Punkt Erbvertrag in dieser Urkunde wurde ein zuvor getroffener Erbvetrag aufgehoben.
In der Urkunde wurden auch Regelungen zum Zugewinnausgelich getroffen.
Nunmehr begehrt einer der Erben das Original dieser Urkunde, da er im Ausland (EU) diese Urkunde aufgrund der Regelung zum Zugeiwnnausgelich zur Abwicklung des Nachlasses mit einer Apostille benötige.
Die Begründung mal dahin gestellt, in der Sache wurde ein ENZ erteilt, können Apostillen wohl nur auf Originalurkunden angebracht werden.
Das Original des Vetrags wird man aber wohl nciht heraus geben können oder?
LG