eröffneter Ehe- und Erbvertrag, Herausgabe Original, Apostille

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall.

    Es wurde ine Ehe- und Erbvetrag im Original nach dem Tod des geschiedenen Erblassers eröffnet und befindet sich nunmehr in der Nachlassakte.

    Unter dem Punkt Erbvertrag in dieser Urkunde wurde ein zuvor getroffener Erbvetrag aufgehoben.

    In der Urkunde wurden auch Regelungen zum Zugewinnausgelich getroffen.

    Nunmehr begehrt einer der Erben das Original dieser Urkunde, da er im Ausland (EU) diese Urkunde aufgrund der Regelung zum Zugeiwnnausgelich zur Abwicklung des Nachlasses mit einer Apostille benötige.

    Die Begründung mal dahin gestellt, in der Sache wurde ein ENZ erteilt, können Apostillen wohl nur auf Originalurkunden angebracht werden.

    Das Original des Vetrags wird man aber wohl nciht heraus geben können oder?


    LG

  • Das Original der Urkunde müsste zunächst zurück an den beurkundenden Notar, damit dieser die Einholung der Apostille in die Wege leiten kann. Dazu müsste der Notar wissen, für welches Land die Apostille erteilt werden soll. Hierdurch werden Kosten ausgelöst. Ohne eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Auftraggebers wird der Notar überhaupt nichts veranlassen.

    Im Anschluss hieran müsste die Urkunde mit Apostille zurück an das Nachlassgericht, damit dort eine beglaubigte Ablichtung vom Original mit verbundener Apostille erteilen kann.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das Original der Urkunde müsste zunächst zurück an den beurkundenden Notar, damit dieser die Einholung der Apostille in die Wege leiten kann. Dazu müsste der Notar wissen, für welches Land die Apostille erteilt werden soll. Hierdurch werden Kosten ausgelöst. Ohne eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Auftraggebers wird der Notar überhaupt nichts veranlassen.

    Im Anschluss hieran müsste die Urkunde mit Apostille zurück an das Nachlassgericht, damit dort eine beglaubigte Ablichtung vom Original mit verbundener Apostille erteilen kann.

    Nein, der Antrag kann direkt bei Gericht gestellt werden, welches die Urkunde nach Eröffnung (insgesamt) verwahrt, § 34a Abs.3 BeurkG.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Original der Urkunde müsste zunächst zurück an den beurkundenden Notar, damit dieser die Einholung der Apostille in die Wege leiten kann. Dazu müsste der Notar wissen, für welches Land die Apostille erteilt werden soll. Hierdurch werden Kosten ausgelöst. Ohne eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Auftraggebers wird der Notar überhaupt nichts veranlassen.

    Im Anschluss hieran müsste die Urkunde mit Apostille zurück an das Nachlassgericht, damit dort eine beglaubigte Ablichtung vom Original mit verbundener Apostille erteilen kann.

    Nein, der Antrag kann direkt bei Gericht gestellt werden, welches die Urkunde nach Eröffnung (insgesamt) verwahrt, § 34a Abs.3 BeurkG.

    Und die Apostille kann der Beteiligte für die ihm erteilte Ausfertigung auch selbst beantragen, ohne dass die verwahrende Stelle über die Erteilung der Ausfertigung hinaus tätig wird.

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  • Nein, der Antrag kann direkt bei Gericht gestellt werden, welches die Urkunde nach Eröffnung (insgesamt) verwahrt, § 34a Abs.3 BeurkG.

    Also kann hier das Nachlassgericht eine Ausfertigung der verwahrten Urkunde erteilen? Aus § 34a Abs. 3 BeurkG lese ich das nicht.

    Das ergibt sich aus § 48 BeurkG. Wer die Urschrift verwahrt ist zuständig.

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  • Wenn eine Apostille benötigt wird ist zur Erteilung zwingende Voraussetzung, dass die notarielle Originalurkunde beim zuständigen Landgericht vorgelegt wird. Die Apostille wird durch Schnur und Siegel mit der Originalurkundce dauerhaft verbunden. Kopien/Ausfertigungen können nicht mit einer Apostille versehen werden.

    In der Regel wird vor Ausstellung der Apostille Vorkasse der entstehenden Gebühren verlangt.

    Um eine Apostille überhaupt erteilen zu können muss die Originalunterschrift des Notars, der Original-Stempel oder das Original-Siegel des Notars überprüft werden um auszuschließen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument/der Urkunde nicht um eine Fälschung handelt.

    So wird es zumindest in NRW gehandhabt.

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    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr, und die Urschrift bleibt in der Urkundensammlung. Davon kann (!) man eine Ausnahme machen, wenn die Urkunde (nur) im Ausland Verwendung finden soll, z.B. eine Vollmacht für den Erwerb von Grundstücken. Aber sonst eben nicht, und wenn es sich um einen Ehevertrag handelt, bleibt die Urschrift stets bei der verwahrenden Stelle (Notar oder Gericht).

    Und natürlich können Apostillen zu Ausfertigungen von Notarurkunden, Urteilen etc. erteilt werden. Auch in NRW.

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  • Ich empfehle als Lektüre "Das ABC der Apostille" und auch "Apostille-Handbuch".


    OT: Jedes Landgericht führt über "seine" Notare Personalakten. Die sind so geheim, dass nicht einmal der Notar seine eigene Akte einsehen darf. In einer solchen Personalakte befindet sich ein Blatt mit 4 bis 6 Schriftproben des Notars, Weitere Blätter mit mehrern Mustern des normalen Gummisiegels, des Prägesiegels für Testamente usw. (eingedrückt in Siegellack), sowie des Siegels aus der Siegelpresse (Oplate und Siegelstern).


    Anhand dieser "Blätter" in der Personalakte wird eine vorgelegte Urkunde beim Landgericht auf Echtheit überprüft. Vorzulegen ist immer die Originalurkunde, weil es sich bei einer Ausfertigung schon um eine Fälschung handeln kann. Das Landgericht führt auch Listen über bereits erteilte Apostillen. Auch diese Listen können zur Echthheitsprüfung der vorgelegten Urkunde herangezogen werden.


    Bei elektronisch erzeugten Urkunden mit qualifizirt elektronischer Signatur des Notars läuft das etwas anders ab zur Erteilung einer elektronischen Apostille.


    Die meisten Landgerichte weisen online ausdrücklich darauf hin, dass die Originalurkunde zur Erteilung einer Apostille vorzulegen ist.

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  • Was für ein Unsinn. Auch eine Ausfertigung ist eine öffentliche Urkunde und kann mit einer Apostille versehen werden. Und selbstverständlich darf ein Notar seine Personalakte einsehen.

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  • LG Rostock Beschluss vom 23.05.2008, 9 T 8/07,

    Ja und? Nach Untersuchung kommen die Urkunden zurück in die Urkundensammlung. Wer im Ausland einen Ehevertrag oder einen Kaufvertrag oder eine (beurkundete) Grundschuld vorlegen will, bekommt eine Ausfertigung, und auf die kommt eine Apostille. Das Original bleibt hier.

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  • Echt jetzt?

    Das Beurkundungsgesetz hat seinen Geltungsbereich nur und ausschließlich im Bereich der BRD. Das gilt auch für zu erstellende Ausfertigungen.


    Europa und der Rest der Welt kennt in der Regel keine Ausfertigungen von notariellen Niederschriften und müssen diese auch nicht anerkennen, weil es hierzu keine internationale Regelung gibt. Das deutsche Notariat und das BeurkG sind nicht der Nabel der Welt.

    Erbausschlagungen: Die Übersendung der Urschrift an das Nachlassgericht scheidet mangels Erforderlichkeit aus, Eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Ausschlagung erfüllt die Anforderungen des BGB. Verstöße gegen § 45 können aufsichtliche und disziplinarrechtliche Folgen haben.

    Soviel in Kurzfassung hinsichtlich der Ausbildung angehender Notare.


    Veröffentlichung des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2024 u.a. zur Haager Apostille: "Die Urkunde muss hierfür im Original vorgelegt werden."

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • "Die Urkunde" in diesem Sinne ist das zu apostillierende Dokument. Das kann eine Urschrift, eine beglaubigte Abschrift, oder eine Ausfertigung sein. Sonst könnte es zu jedem Dokument ja immer nur eine Apostille geben, und es könnte immer nur in genau einem Land verwendet werden.


    Aber vielleicht sind die Landgerichte und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (und vorher das Bundesverwaltungsamt, für Legalisationsverfahren), die seit über 20 Jahren Ausfertigungen meiner Urkunden mit Apostillen und Überbeglaubigungen versehen, einfach nur dumm. Ich sollte mal der Aufsicht bescheid geben.

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