(Noch) Abwesenheitspflegschaft - oder doch (schon) Nachlasspflegschaft?

  • Ein deutscher Tourist ist im Ausland ertrunken. Die Ehefrau teilt zum Sachverhalt mit, der Betroffene sei bei einem Unwetter abgestürzt und in einem Fluss ertrunken. Die Polizei konnte die Leiche aufgrund des Unwetters nicht sofort bergen. Sie wurde abgetrieben und in einen See gespült. Trotz mehrerer Suchaktionen und Tauchgänge (seit Spätsommer letzten Jahres) konnte der Leichnahm bislang nicht gefunden werden. Handy und Jacke des Vermissten konnten bislang geborgen werden. Die Polizei geht vom Versterben des Vermissten aus.

    Ab wann gilt ein Abwesender als tot? Wenn dem Gericht eine Sterbeurkunde vorgelegt wird? Bei einem Verschollenen, wenn der gerichtliche Beschluss rechtskräftig geworden ist? Wenn, z.B. die Polizei, der Überzeugung ist, dass vom Versterben des Abwesenden auszugehen ist?

    Es sind für den Abwesenden/für den Verstorbenen rechtliche (Vermögens-) Angelegenheiten zu regeln. Es sollen u.a. Versicherungen ruhend gestellt werden. Vollmachten gibt es anscheinend nicht.

    Welches Gericht führt das Pflegschaftsverfahren? Das Betreuungsgericht, weil der Tod des Abwesenden noch nicht "urkundlich" festgestellt ist? Oder (schon) das Nachlassgericht, weil (aufgrund der bisherigen Ermittlungen der örtlichen Polizei) vom Versterben/vom Tod des Abwesenden ausgegangen werden muss?

  • Hier dürften die verkürzten Fristen entweder des § 5 Abs. 1, zumindest aber des § 7 Verschollenheitsgesetz, in Betracht kommen. Betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Antrag § 16 Abs. 3 VerschG. Ist wohl Rechtspflegerzuständigkeit.

  • D.h. Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft durch das Betreuungsgericht.

    Und nach positiver Kenntnis vom Tod des Betroffenen (z.B. Sterbeurkunde/Beschluss Todeserklärung) Aufhebung Abwesenheitspflegschaft und ggf. Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch Nachlassgericht (sofern nicht alle Erben bekannt sind und Erbnachweis zur Verfügung steht).

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