Hallo, ich habe folgendes Problem und hoffe auf eure Denkanstöße: Es soll eine Wohnungseigentumsanlage bestehend aus 4 Wohnungen neu gebildet werden. Zu jeder Wohnung gehört auch ein Kellerraum (Sondereigentum). Der Keller Nr. 2 ist allerdings nur über das Sondereigentum des Kellers Nr. 1 erreichbar, was mittels einer Zwischenverfügung bereits beanstandet wurde. Der Notar glaubt dieses Problem dadurch lösen zu können, dass zu Lasten der Wohnung Nr. 1 und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnung Nr. 2 eine Dienstbarkeit als Geh- und Betretungsrecht im Kellergeschoss bestellt wird. Der Ausübungsbereich dieser Dienstbarkeit ergibt sich aus einem Plan, der der Eintragungsbewilligung beigefügt ist und den Bereich des Kellers Nr. 1 betrifft, der den Zugang zum Keller Nr. 2 gewährleistet. Ich habe Bedenken gegen diese Lösung des Problems, da m. E. dadurch ein Verstoß gegen das Zugangerfordernis, wonach ein Sondereigentumsbereich ausschließlich über das Gemeinschaftseigentum (oder über ein Nachbargrundstück) erreichbar sein muss, vorliegt. Wie seht ihr das?
Grunddienstbarkeit (Geh- und Betretungsrecht) an Wohnungseigentum
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Genauso... Es fehlt die Abgeschlossenheit.
s.z.B.
BeckOK WEG, Hogenschurz 55. Edition Stand: 01.01.2024, § 3 WEG Rn. 61:
edit by Kai - Zitat aus urheberrechtlichen Gründen entfernt -
Eben, das geht nur umgekehrt (Keller 1 = Gemeinschaftseigentum, SNR für Eigentümer 1 an Keller 1 mit Ausnahme des Durchgangs zu Keller 2).
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Vielen Dank für eure Antworten. Da lag ich ja doch nicht so ganz falsch und werde das dem Notar mal mitteilen.
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