nachträglicher Kfa (106 zpo) nach bereits erlassenen Kfb

  • Hallo, folgender Fall:


    Vergleich A und B. Nach der KGE trägt A 30 % der Kosten und B 70% der Kosten.
    A stellt einen KfA nach 106 zpo. B wird demnach aufgefordert ebenfalls einen KfA nach §106 zpo zu stellen. EP vom B liegt vor. Aber Antrag wird innerhalb der Frist nicht eingereicht. Nochmal daran erinnert habe ich nicht und einfach dementsprechend den Kfb ohne die Kosten des B erlassen. Jetzt reicht B sofortige Beschwerde ein und reicht seien kfa nach.


    Was würdet ihr machen. Trotz gerichtlicher Aufforderung wurde zu Beginn kein KfA eingereicht und auf die folgen wurde hingewiesen in der Stellungnahme.

  • Im 106 Abs. 2 ZPO steht doch ausdrücklich drin, dass der Beklagte seine Ansprüche auch später noch geltend machen kann.

    Der Beschwerde würde ich nicht abhelfen, der Erlass des Kfb war ja korrekt.

    Ich würde dem Beklagten anheim stellen, das Rechtsmittel zurück zu nehmen und einen 2. Beschluss mot seinen Kosten machen. Dann müssen die beiden Parteien ihre Ansprüche eben selbst verrechnen.

  • Korrekt, der Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der KFB inhaltlich korrekt ist und der Partei ein einfacherer Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche offen steht. Daher ist nicht abzuhelfen und ein weiterer KFB zu erlassen.

  • Eine Nachfestsetzung kann erfolgen, § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die säumige Partei muss dann die Kosten der Nachfestsetzung tragen, § 106 Abs. 2 S. 2 ZPO.

    Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Hier besteht keine Beschwer bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis (Saenger, ZPO § 106 Rn. 14 mwN).

    Es ist ein neuer KFB zu erlassen (Saenger, ZPO, § 106 Rn. 16; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO § 106 Rn. 5 mwN).

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