Hallo,
ich habe ein Verfahren, bei dem ich nicht recht weiterkomme.
Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen.
Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt.
Im Urteil wird nun folgendes tituliert:
1. Der VB bleibt mit nachfolgender Maßgabe aufrechterhalten:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 185,10 € nebst Zinsen, sowie Mahnkosten vorgerichtliche Zinsen zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Meiner Ansicht nach ist über die Kosten des Mahnverfahrens nicht entschieden worden, da der Beklagten nur die weiteren Kosten auferlegt wurden. Die Kosten des Mahnverfahrens waren ja Teil des VB. Da dieser aber nur teilweise aufrecht erhalten wurde, sind sie meiner Ansicht nach nicht tituliert.
Ich habe daher die Akte dem Richter vorgelegt und bekomme nun folgenden Aktenvermerk:
Es ist über sämtliche Kosten des Rechtsstreits entschieden. Die Beklagtenseite hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Mahnverfahrens zu tragen. Es erfolgt keine Klageabweisung im Übrigen. Im Kontext ist der Tenor zu Z. 2 nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die veränderte Aufrechterhaltung des VB ergibt sich vorliegend ausschließlich aus der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung. Dies ändert nichts an der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs.
Was mache ich nun damit? Ich habe einen normalen KFA vorliegen, der natürlich alle Kosten des Mahnverfahrens miteinschließt.