Unterbliebene Kostenentscheidung (streitiges Verfahren, Mahnverfahren)

  • Hallo,

    ich habe ein Verfahren, bei dem ich nicht recht weiterkomme.

    Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen.
    Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt.
    Im Urteil wird nun folgendes tituliert:

    1. Der VB bleibt mit nachfolgender Maßgabe aufrechterhalten:
    Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 185,10 € nebst Zinsen, sowie Mahnkosten vorgerichtliche Zinsen zu zahlen.
    Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
    2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Meiner Ansicht nach ist über die Kosten des Mahnverfahrens nicht entschieden worden, da der Beklagten nur die weiteren Kosten auferlegt wurden. Die Kosten des Mahnverfahrens waren ja Teil des VB. Da dieser aber nur teilweise aufrecht erhalten wurde, sind sie meiner Ansicht nach nicht tituliert.
    Ich habe daher die Akte dem Richter vorgelegt und bekomme nun folgenden Aktenvermerk:

    Es ist über sämtliche Kosten des Rechtsstreits entschieden. Die Beklagtenseite hat sämtliche Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Mahnverfahrens zu tragen. Es erfolgt keine Klageabweisung im Übrigen. Im Kontext ist der Tenor zu Z. 2 nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die veränderte Aufrechterhaltung des VB ergibt sich vorliegend ausschließlich aus der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung. Dies ändert nichts an der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs.

    Was mache ich nun damit? Ich habe einen normalen KFA vorliegen, der natürlich alle Kosten des Mahnverfahrens miteinschließt.

  • Du musst die gerichtliche Entscheidung vollständig umsetzen: Es wird der VB mit einer Maßgabe zu

    -) Hauptsache,
    -) Zinsen,
    -) vorgerichtliche Kosten (= Mahnkosten) und
    -) vorgerichtliche Zinsen

    aufrechterhalten.

    Nur zu diesen 4 Punkten gibt es also Änderungen. Zur Kostenregelung des VB gibt es also keine Änderung und damit wird die Kostenregelung des VB aufrechterhalten. Die umfasst die Kosten des Mahnverfahrens, die also nicht fehlen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Tatsächlich fehlt etwas an anderer Stelle. Soweit nämlich der VB nicht aufrechterhalten wurde, in den vier geänderten Punkten, hätte er aufgehoben werden müssen. Aber das ist etwas anderes.

  • Naja ich habe das so verstanden, dass der VB nur in diesen vier Punkten aufrechterhalten wird. Dann wären die Kosten des Mahnverfahrens eben nicht tituliert. Für mich stellt sich dann auch die Frage, ob ich die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anrechnen muss.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!