Festsetzung der streitigen Sachverständigenvergütung

  • Ich meine, dass der Anweisungsbeamte (ist relativ neu dafür eingesetzt) das erstattet hat. Und die Akte geht erst zu ihm und dann zu mir.

    Umgekehrt wäre auch nicht schlecht.

    An meinem Gericht geht die Kostenabrechnung mit dem Gutachten zuerst zum Rechtspfleger. Dieser bestätigt, dass die Stundenzahl gerechtfertigt ist. Also ich schau mir das schon genauer an und schreibe dort auch, wenn mir die Stundenzahl zu hoch erscheint. Oder ungekehrt, dass der Zeitaufwand zwar hoch ist, sich dies aber aus bestimmten Besonderheiten des Gutachtens rechtfertigt. 3500 Euro ist hier eine im Rahmen befindliche Bruttovergütung für ein EFH mit Garten und Garage.

  • Bei uns (und auch anderen - nicht ZVG-Abteilungen) geht die Sache auch zuerst zum Rechtspfleger, allerdings nur damit dieser verfügt: Sachverständigen bestimmungsgemäß entschädigen.

    Unser Prüfauftrag richtet sich an dieser Stelle meine ich in aller erster Linie darauf, ob der Sachverständige seinen Auftrag vollständig und korrekt erfüllt hat- nicht auf die Frage, ob der SV zuviel Papier verwendet hat, den richtigen Umsatzsteuersatz anwendet oder zuviele Stunden ansetzt

    Sobald der SV (ggfs. nach Rückfragen) seinen Auftrag vollständig erledigt hat, wird die Sache dem Anweisungsbeamten (der nicht zwingend personenidentisch mit der Geschäftsstelle der Abteilung sein muss) vorgelegt, damit er den SV BESTIMMUNGSGEMÄß entschädigt- gemäß den Bestimmungen des JVEG; der Anweisungsbeamte (oder angestellte, der die Rolle ausübt) prüft den Vergütungsantrag inhaltlich selbstständig

    Er kann dazu den Bezirksrevisor konsultieren und (natürlich) jederzeit diejenigen befragen, die den SV Auftrag erteilt haben

    Hat er an dem Vergütungsantrag etwas zu beanstanden, beanstandet er das zunächst selbst!

    Das betrifft auch die Angemessenheit des Stundenansatzes!

    Erledigen sich die Beanstandungen nicht dann teilt er mit, dass er eine Festsetzung nach §4 JVEG für erforderlich hält; der Rpfl muss sich dann überlegen, ob er das anders sieht- in diesem Fall sollte der Anweisungsbeamte (vielleicht) die Bezirksrevision anfragen, ob sie das beantragen möchte.


    Ich meine, dass die SV-Entschädigung gem. dem JVEG in ZVG-Verfahren genauso stattzufinden hat, wie in jedem beliebigen Zivilverfahren in dem ein SV herangezogen wird

    Fragt doch mal dort nach, ob die richterlichen Kollegen die Stundenansätze der SVs prüfen...


    P.S.: dass ich dem Anweisungsbeamten einen Hinweis gebe, wenn mir etwas unmittelbar auffällt (ein nach kurzer Zeit zurückgenommener Auftrag soll 5 Stunden Zeitaufwand verursacht haben) , versteht sich von selbst, ersetzt oder beseitigt die Prüfungskompetenz und -Pflicht des Anweisungsbeamten aber nicht

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich hatte da bisher auch keine Bedenken, die Akte erst zur Anweisung zu geben. Selbst wenn ein Auftrag mal nicht vollständig ausgeführt sein sollte (was äußerst selten passiert, <1/Jahr) oder Rückfragen erforderlich sind (<10/Jahr), hat das bisher noch nie zu Problemen bei der Vergütung geführt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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