Pfleger nach § 119 FlurbG

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Bestellung eines Pflegers gemäß § 119 Abs. 1 Ziffer 1 FlurbG vorliegen. Es läuft ein Flurbereinigungsverfahren. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist 1969 verstorben. Mit dem Antrag wurde mir von der Nachlassabteilung ein Erbschein nach dem eingetragenen Eigentümer vorgelegt, der 18 Erben ausweist, die zum größten Teil verstorben sind. Bezüglich mehrerer in diesem Erbschein ausgewiesener Erben liegen mir auch Erbnachweise vor. Die dort ausgewiesenen Erben dürften zum Teil auch wiederrum verstorben sein. Die Flurbereinigungsbehörde beantragt für den eingetragenen Eigentümer einen Pfleger zu bestellen.

    Ich bin der Auffassung, dass das nicht möglich ist, da die Erben des eingetragenen Eigentümers nicht unbekannt sind. Lediglich für die im Erbschein ausgewiesenen Personen, deren Erbfolge ungeklärt ist, dürfte m.E. jeweils ein Pfleger bestellt werden. Liege ich da richtig? Die Flurbereinigungsbehörde sieht dies anders.

    Leider ist mir nur ein Kommentar zugänglich. Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Grundsätzlich wirst Du ersucht und hast zu folgen, aber Deine Bedenken sind völlig berechtigt. :thumbup:

    Bevor die Behörde ersucht, muß "sie sich zuvor nach der gebotenen, ggfls. zeitaufwändigen und nachhaltigen, das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrenden Sachaufklärung (§ 24) erfolglos bemüht" haben, "sich durch eigene Ermittlungen über die Person des Beteiligten Gewissheit zu verschaffen. Die Unkenntnis darf sich auch nur auf den Beteiligten selbst beziehen;...". Zitiert aus Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, Rz. 15.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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