Gebrauchmachung der Genehmigung für die Erbausschlagung in Polen

  • Die Genehmigung für eine Erbausschlagung eines polnischen Erblassers wurde im Jahr 2021 erteilt. Die Erblasserin ist im September 2021 in Polen verstorben.

    Der Kindesvater teilte damals zur Gebrauchmachung mit, dass er davon noch keinen Gebrauch machen müsste, da das Kind nach poln. Recht noch gar nicht als Erbe berufen sei und man abwarten müsse bis das Gericht aus Polen eine entspr. Mitteilung zukommen lässt. Dies könne einige Monate in Anspruch nehmen. Der Kollege damals hatte vereinbart, dass der Kindesvater unverzüglich Mitteilung hierher machen würde, wenn er von der Genehmigung Gebrauch machen würde.

    Innerhalb eines Jahres wurde keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht und auf Nachfrage teilte der Kindesvater im Mai 2023 mit, dass bisher keine Aufforderung bezüglich einer Ausschlagung vom poln. Gericht erfolgte.

    Nun liegt mir die Sache vor und ich zweifle langsam daran, dass die Aufforderung durch das poln. Gericht tatsächlich erforderlich ist. Ich finde jedoch weder etwas, was meine Annahme bestätigt, noch etwas Gegenteiliges.

    Kennt sich jemand mit dem polnischen Erbrecht aus und kann die Aussage des Vaters bestätigen? Wie würdet ihr weiter verfahren?

  • Das polnische Erbrecht kennt – wie das deutsche Recht – den Vonselbsterwerb: Der Nachlass geht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers/der Erblasserin auf den oder die Erben über (Art. 925 ZGB). Der Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Grunde seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht in Polen oder einem polnischen Notar zu erklären, ob er die Erbschaft - ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung- annehmen oder ausschlagen will (Art. 1012 ZGB). Wird die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß abgegeben, so wird Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung fingiert (Art. 1015 § 2 ZGB).

    Erbrecht in Polen und deutsch-polnisches internationales Erbrecht

    Das hab ich bei der schnellen google-Suche gefunden und dürfte deine Frage ggf. bereits beantworten ;)

  • Das hab ich bei der schnellen google-Suche gefunden und dürfte deine Frage ggf. bereits beantworten ;)

    Nein, weil man nicht weiß (ergibt sich nicht aus dem mitgeteilten Sachverhalt), warum das Kind erbt. Gibt es ein Testament? Ist das Kind gesetzlicher Erbe? Tritt das Kind an die Stelle eines anderen Erben, der ausgeschlagen hat? Solange man den Grund der Berufung nicht kennt, läuft die Frist nicht, weder in Deutschland noch in Polen. Vielleicht ist die Mitteilung der Ausschlagung eines anderen Erben das, was der Vater mit "Mitteilung des Gerichts" meint?

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  • Wenn er jetzt noch keinen Gebrauch machen kann, soll er das nachweisen oder zumindest erklären wie genau er darauf kommt.

    Wenn die Möglichkeit jedoch bereits jetzt gegeben ist, soll er doch bitte einfach Gebrauch machen und die Sache damit abschließend erledigen. Er hat schließlich auch die Ausschlagungserklärung an sich anscheinend schon abgegeben, bevor dies "notwendig" war. Warum man sich jetzt unbedingt darauf verlassen möchte, dass es die angesprochene Benachrichtigungspflicht nach polnischem Recht gibt und diese auch noch tatsächlich erfüllt wird, erschließt sich mir nicht.

  • Er hat schließlich auch die Ausschlagungserklärung an sich anscheinend schon abgegeben, bevor dies "notwendig" war.

    Das glaube ich eigentlich nicht, zumindest steht es (für mich) nicht eindeutig im SV. Wenn sich das nicht in jüngerer Zeit geändert hat, ist nach polnischem Recht eine vorherige Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ansonsten ist die Erbausschlagung unwirksam (im Nachlassforum müsste es dazu Beiträge geben).

  • Das hab ich bei der schnellen google-Suche gefunden und dürfte deine Frage ggf. bereits beantworten ;)

    Nein, weil man nicht weiß (ergibt sich nicht aus dem mitgeteilten Sachverhalt), warum das Kind erbt. Gibt es ein Testament? Ist das Kind gesetzlicher Erbe? Tritt das Kind an die Stelle eines anderen Erben, der ausgeschlagen hat? Solange man den Grund der Berufung nicht kennt, läuft die Frist nicht, weder in Deutschland noch in Polen. Vielleicht ist die Mitteilung der Ausschlagung eines anderen Erben das, was der Vater mit "Mitteilung des Gerichts" meint?

    Übrigens hat der Vater bereits ausgeschlagen und im gleichen Zuge dann auch zusammen mit der Kindesmutter die Ausschlagung für seinen Sohn vorgenommen.

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