Die Genehmigung für eine Erbausschlagung eines polnischen Erblassers wurde im Jahr 2021 erteilt. Die Erblasserin ist im September 2021 in Polen verstorben.
Der Kindesvater teilte damals zur Gebrauchmachung mit, dass er davon noch keinen Gebrauch machen müsste, da das Kind nach poln. Recht noch gar nicht als Erbe berufen sei und man abwarten müsse bis das Gericht aus Polen eine entspr. Mitteilung zukommen lässt. Dies könne einige Monate in Anspruch nehmen. Der Kollege damals hatte vereinbart, dass der Kindesvater unverzüglich Mitteilung hierher machen würde, wenn er von der Genehmigung Gebrauch machen würde.
Innerhalb eines Jahres wurde keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht und auf Nachfrage teilte der Kindesvater im Mai 2023 mit, dass bisher keine Aufforderung bezüglich einer Ausschlagung vom poln. Gericht erfolgte.
Nun liegt mir die Sache vor und ich zweifle langsam daran, dass die Aufforderung durch das poln. Gericht tatsächlich erforderlich ist. Ich finde jedoch weder etwas, was meine Annahme bestätigt, noch etwas Gegenteiliges.
Kennt sich jemand mit dem polnischen Erbrecht aus und kann die Aussage des Vaters bestätigen? Wie würdet ihr weiter verfahren?