Betreibende Gläubigerin ist eine GbR, Eintragung im Register vor Anordnung notwendig?

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Versteigerungsantrag einer GbR. Sie ist Gläubigerin einer Grundschuld. Die GbR ist bislang noch nicht im Register eingetragen worden.
    Mir stellt sich nun die Frage, ob die GbR vor der Anordnung im Register eingetragen werden muss. Sollte dies der Fall sein, müsst doch auch wohl auch der Titel umgeschrieben werden, oder?
    Oder bin ich da total falsch davor?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Also die GbR ist Gläubigerin. Da müsste wohl eine Eintragung nicht erfolgt sein. Nach 719 BG entsteht die Gesellschaft ja schon mit Aufnahme der Tätigkeit und diese war ja schon tätig. Ich würde anordnen, aber darauf hinweisen, dass eine Eintragung notwendig wird. Ich weiß nicht, da wird der BGH wohl nähere Ausführungen im Laufe der Zeit machen müssen.


    Wobei ich mir aber sicher bin, ist das eine Titelumschreibung nicht notwendig ist. Denn die Rechtsperson ändert sich ja nicht. Der Name wird ja nur von XY-GbR in XY-eGbR.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wobei die Eintragung im Gesellschaftsregister reicht:
    Bei Namens-, Orts- und Gesellschafteridentität ist nach § 736 ZPO n.F. keine Berichtigung des Grundbuchs erforderlich.
    Das Versteigerungsgericht entscheidet, ob es zusätzlich noch eine Beischreibung der neuen Gläubigerbezeichnung im Vollstreckungstitel für erforderlich hält.

    Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine der Voraussetzungen der obigen Vorschrift nicht erfüllt ist.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    4 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (20. März 2024 um 15:52)

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