Vermittlung Zustellung § 192 S. 2 ZPO

  • In einem Zwangsversteigerungsverfahren wurde beanstandet, dass die Zustellung des Titels nicht nachgewiesen ist. Außerdem lag der Titel bis dato nur in Kopie vor.

    Nunmehr wird der Titel dem Zwangsversteigerungsgericht im Original eingereicht. Statt eines Nachweises über eine erfolgte Zustellung beantragt der RA d. Gläubigers in diesem Zuge "die Zustellung des Originaltitels durch Gerichtsvollzieher an den Schuldner; gem. § 192 ZPO".

    Soll ich den Titel plus eine Kopie des Anschreibens jetzt an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle weiterleiten?

    Ich finde das Ganze irgendwie befremdlich, da man grundsätzlich ja nun mal vor Beantragung einer Zwangsversteigerung für die Zustellung sorgen wird. Meine erfahreneren Kollegen würden den Titel wohl zurückschicken und den Gläubiger bitten, selbst für die Zustellung zu sorgen. Da ich hier im Forum auch nichts weiter gefunden habe, verwirrt mich der Antrag des Gläubigervertreters .

    Einmal editiert, zuletzt von caba (5. März 2024 um 16:06)

  • Was mich verwirrt ist, dass die Vorschrift laut Kommentar (auch) das Vollstreckungsverfahren betrifft (s. bspw. MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 192 Rn. 6). Das Zwangsversteigerungsverfahren ist doch auch ein Vollstreckungsverfahren, wodurch die Vorschrift anwendbar sein dürfte oder nicht?

    Ansonsten sehe ich es nämlich eigentlich eben auch so, dass der Gläubiger in der Regel die Voraussetzungen schaffen wird, bevor die Zwangsversteigerung beantragt wird.

  • Hatte ich zwar noch nie, aber mich würde "Prozessgericht" stören. Das bin ich nicht.

    Klar müssen die Voraussetzungen vorher vorliegen. Wird aber was übersehen oder erst nachträglich als fehlerhaft festgestellt, ist nach § 28 ZVG zu verfahren. Die fehlende Zustellung kann mE geheilt werden und ich meine lt BGH sogar noch im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde, die genau das, die fehlende Zustellung des Titels, angreift.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich schicke den Titel zurück mit dem Hinweis, dass sich das Gericht nicht selbst die notwendigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung schafft und auch die notwendige vorherige Zustellung des Titels nicht vermittelt.

    Die genannte Vorschrift zur Vermittlung der Zustellung betrifft laut Kommentar klassischerweise den Pfüb, der eben aus einem amtsgerichtlichen Verfahren entspringt. Insofern macht es mir nun auch ziemlich sicher den Eindruck, dass nicht gemeint ist, dass Titel der Partei zur Zustellung vermittelt werden, um überhaupt ein Verfahren in Gang bringen zu können.

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