Formulierung Erbschein bei Vor- und Nacherbschaft

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Formulierung eines Erbscheins bei Vor- und Nacherbfolge.

    Die Ehefrau ist am 06.08.2023 verstorben, unter Hinterlassung des Ehemannes und zwei Abkömmlingen. Einer der Abkömmlinge ist zwischen dem 30.10.2023 und dem 28.11.2023 verstorben.

    Der Ehemann stellt am 21.12.2023 einen Erbscheinantrag unter Zugrundelegung des privatschriftlichen Testaments (Inhalt Testament: Gegenseitige Erbeinsetzung als Vorerben; Nacherben des Erstversterbenden und des Letztversterbenden sind die Kinder "A" und "B" zu gleichen Teilen; Ersatzerben für "A" und "B" sind deren Kinder entsprechend der gesetzlichen Erbfolge; sollte sich der überlebende Ehegatte wieder verheiraten, soll die Nacherbfolge bereits im Zeitpunkt der Eheschließung eintreten).

    Da einer der Abkömmlinge bereits nachverstorben ist - ohne Hinterlassung von Abkömmlingen-, bin ich mir nicht sicher, wie der Erbschein betreffs der Nacherbfolge zu formulieren ist.

    Formuliere ich den Erbschein wie sonst auch:

    Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt beim Tod oder bei der Wiederheirat des Vorerben.

    Der Vorerbe ist - soweit nach § 2136 BGB zulässig - von den Verfügungsbeschränkungen befreit.

    Nacherben sind:

    -Dagobert Duck, geboren am ..., wohnhaft und

    -Donald Duck, geboren am .., nachverstorben zwischen dem ..... und ......

    zu gleichen Teilen.

    Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Der Erbschein hat die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erteilung zum Ausdruck zu bringen.

    Man kommt also nicht um die Prüfung herum, welche Rechtsfolgen das Nachversterben des potentiellen Nacherben hatte.

    Von "potentiell" kann keine Rede sein. Er war Nacherbe (von einer Ausschlagung steht im SV nichts). Aber jetzt ist er es nicht mehr, und es muss - durch Auslegung der letztwilligen Verfügung - geklärt werden, ob jemand anderes gewillkürter Nacherbe geworden ist (und wenn ja: wer), oder ob der Vorerbe insoweit unbeschränkter Vollerbe geworden ist, oder ob die Erben des Nacherben jetzt die Nacherben sind (§ 2108 Abs. 2 BGB).

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  • Nacherbe wäre er nur gewesen, wenn er auch den Nacherbfall erlebt hätte.

    Er hatte also lediglich die Aussicht, dereinst Nacherbe zu werden und in der Zeit zwischen Vorerbfall und Nacherbfall hat er deshalb auch nur ein Anwartschaftsrecht.

  • Donald hat nicht ausgeschlagen. Er ist geschieden und keine keine Abkömmlinge hinterlassen. Erben von Donald sind somit Dagobert und der Ehemann der Erblassers.

    Also bedarf es einer Ergänzung des Erbscheinantrages.

    Im Ergebnis könnte man doch auch dahin tendieren, dass Dagobert gewillkürter Nacherbe geworden ist, oder?

  • Ich habe die Fälle des kinderlosen Vor- oder Nachversterbens eines potentiellen Nacherben im Fall der Nacherbeneinsetzung von Geschwistern in aller Regel so gelöst, dass die verbliebenen Geschwister unter Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenrechts weitere Ersatznacherben für die nicht vorhandenen Abkömmlinge des verstorbenen potentiellen Nacherben sind. Dementsprechend wäre hier Dagobert der alleinige Nacherbe (mit Ersatznacherbfolge zugunsten seiner Abkömmlinge).

  • Nacherbe wäre er nur gewesen, wenn er auch den Nacherbfall erlebt hätte.

    Er hatte also lediglich die Aussicht, dereinst Nacherbe zu werden und in der Zeit zwischen Vorerbfall und Nacherbfall hat er deshalb auch nur ein Anwartschaftsrecht.

    Nette Haarspalterei, aber der Gesetzgeber nennt ihn "Nacherbe", und zwar mit Eintritt des Erbfalls und nicht erst des Nacherbfalls (z.B. in § 2108 BGB).

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