Vorsteuerabzugsberechtigung

  • Hallo,
    es geht um den Zeitpunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung.
    Der Beklagtenvertreter sagt, dass die Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, da der Geschäftsgebetrieb der Beklagen eingestellt worden sei.
    Im Verfahren ging es um einen Praxisübernahmevertrag. Im laufenden Verfahren war die Beklagte also vorsteuerabzugsberechtigt, was sie im kfa nach de rI. Instanz auch bestätigt hat. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens macht die Beklagte aber die Mehrwertsteuer geltend mit der obigen Begründung.
    Ichhabe jetzt nichts zum Zeitpunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung gefunden.
    Wie seht ihr das?
    Danke

  • Siehe Abschn. 15.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE:

    "Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.1993 – V R 45/88, BStBl II S. 564, und vom 16.12.1993 – V R 103/88, BStBl II 1994 S. 278) oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ichhabe jetzt nichts zum Zeitpunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung gefunden.

    s. Antwort auf Deinen ;) Beitrag und dort in Abs. 2 die beispielhaft zitierte Literaturquelle (Gerold/Schmidt) sowie mein Beispiel Abs. 3, das vom Grundsatz her Deinem und Exec #2 hier entspricht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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