Erbschein/Verzicht auf Nacherbenrechte

  • Hallo,


    mein Erblasser hat seine Lebensgefährtin zur Vorerbin und seine Kinder zu Nacherben eingesetzt. Als Ersatznacherben sind die Kinder der Nacherben eingesetzt worden, Durch notariellen Vertrag haben die Nacherben (ohne Ersatznacherben) nunmehr auf ihre Nacherbenrechte verzichtet und der Übertragung des Grundbesitzes auf die Lebensgefährtin zugestimmt.

    Es wurde nunmehr ein Alleinerbschein von der Lebensgefährtin beantragt. Geht das? Müssen nicht die Ersatznacherben auch noch auf ihre Nachenerbenrechte verzichten und ein Pfleger für die noch unbekannten Ersatznacherben?

  • Ein Verzicht auf das Nacherbenrecht ist in Wirklichkeit eine rechtsgeschäftliche Übertragung dessen auf den Vorerben.

    Es gibt wohl unterschiedlich Meinungen, ob der Ersatznacherbe dieser Übertragung zustimmen muss.

  • Meine Vorerbin ist befreit. Aufgrund der Entscheidung des OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.5.2020 – 3 W 74/20 könnte ich also trotz eingesetzter Nacherben den Alleinerbschein für die Lebensgefährtin erteilen?

    Wenn ein vom Erblasser als Nacherbe bedachter Abkömmling nach Testamentserrichtung wegfällt, ist gem. § 2069 BGB zwar im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies gilt aber nicht, wenn ein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling aus freien Stücken als Erbe wegfällt und dafür etwas erhält, etwa dann, wenn er sein Nacherbenanwartschaftsrecht veräußert (Weiterentwicklung von BGH v. 29.6.1960 – V ZR 64/59, NJW 1960, 1899). (amtl. Ls.)

  • Es ist im Hinblick auf die erforderliche Mitwirkung der Ersatznacherben ein fundamentaler Unterschied, ob eine vertragliche Aufhebung der Nacherbenbindung oder eine Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vorerben erfolgt (vgl. Grüneberg/Weidlich § 2100 Rn. 16 einerseits und Rn. 18 andererseits). Bevor man zu den gestellten Fragen Stellung nehmen kann, ist also wichtig, was nun eigentlich in dem besagten notariellen Vertrag vereinbart wurde. Was im Sachverhalt steht, scheint mir rechtlich ins Unreine gesprochen zu sein. Man kann nur hoffen, dass auch der Notar den Unterschied gekannt hat.

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