Nachträgliche Bewilligung BerH über die Deckungszusage RSV

  • Ich hab einen Freitags-Knoten im Kopf:
    2 nachträgliche Anträge auf BerH, ausdrücklich aber nur soweit, wie die Deckungszusage der RSV nicht reicht, 2x Unterhalt. Die Deckungszusage (sie liegt natürlich nicht vor, das steht nur so im Antrag des RA) ist im Ergebnis gerade mal 9 EUR weniger als der Vergütungsanspruch aus der Staatskasse, erforderliche Vertretung vorausgesetzt, davon ausgehend, dass die Zusage nur für den SV erteilt wurde.

    Noch unabhängig von der Frage, wieviele Angelegenheiten es sind: Lt. Kommentierung soll § 1 Abs. 1 Nr. 2 tatsächlich nicht erfüllt sein, wenn der Deckungsschutz der RSV nicht vollständig ausreicht. Ich bezweifle ja nicht, dass 9 EUR für den einen oder anderen viel Geld sind, aber hier liegt die Differenz zur RSV doch sogar noch unterhalb der Eigenbeteiligung von 15 EUR. Irgendwie falle ich gerade wieder vom Glauben ab und finde den Hebel nicht. Jemand Erfahrung damit?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Dein Fall kommt mir merkwürdig vor...

    Grundannahme ist zunächst, dass sich der Bürger im Falle der nachträglichen Beratungshilfe "wegen" Beratungshilfe an den Anwalt gewandt haben muss. In diesem Fall muss bei Mandatsübernahme festgestanden haben, dass die Angelegenheit zu Beratungshilfekonditionen bearbeitet werden soll, § 6 Abs. 2 BerHG. Folge eines Beratungshilfemandats ist der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs gegen den Mandanten, § 8 Abs. 2 BerHG.

    Bei einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kommt ein Anwaltsvertrag zwischen dem Mandaten und dem Anwalt zustande, mit der Konsequenz, dass der Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen den Mandaten erwirbt. Die Rechtschutzversicherung stellt den Mandanten "lediglich" von seiner Zahlungspflicht frei.

    Der Umstand, dass der Rechtsanwalt in diesem Fall einen Zahlungsanspruch gegen den Mandant erwirbt, ist mit § 8 Abs. 2 BerHG meiner Meinung nach unvereinbar.

    Daher würde ich mich auf den Standpunkt stellen:

    Entweder Inanspruchnahme der Rechtschutzversicherung oder wenn deren Inanspruchnahme unzumutbar ist (etwa: bei zu hoher Selbstbeteiligung) insgesamt Beratungshilfe. Mischformen wie Beratungshilfe für die von der Rechtschutzversicherung nicht gedeckten Beträge halte ich für unzulässig.

    Es erscheint mir aber merkwürdig, dass die Rechtschutzversicherung weniger als die Beratungshilfevergütung zahlen soll. Für Anwälte gilt nach § 4 RVG ein Dumpingverbot, daher wäre eine Rechtschutzversicherung, die weniger als die gesetzliche Anwaltsvergütung zahlt, insgesamt unnütz. Denkbar wäre allenfalls dass die vereinbarte Selbstbeteiligung zur Deckungslücke führt.

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