PKH - § 126 ZPO

  • Hallo Leute,

    da ich mit PKH noch nicht so vertraut bin, habe ich eine Frage - ich stehe glaube ich auf dem Schlauch.

    Es liegt folgender Fall vor: Bekl. hat PKH ohne Raten. Er hat auch bereits seine PKH-Vergütung festgesetzt bekommen. Der Bekl. hat obsiegt und einen Antrag nach § 126 ZPO eingereicht und den ausgekehrten PKH Betrag angegeben. Jetzt frage ich mich ob ich den Betrag abziehen muss und lediglich die Differenz festsetze?


    Vielleicht kann mir jmd. helfen

  • Das ist ein Fall des § 59 RVG. Grundsätzlich geht der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in dem Umfang auf die Staatskasse über, in dem diese geleistet hat. Wurde die Vergütung nach § 49 RVG vollständig bezahlt, ist grundsätzlich nur die weitere Vergütung i.S.d. § 50 RVG gegen die Gegenseite festsetzbar. Nach § 59 Abs. 2 RVG stellst du dem Kläger die übergegangenen Beträge (also die § 49 RVG Vergütung) zum soll.

    Aufpassen musst du nur im Falle einer Kostenquotelung, da du deinen Übergang nicht zulasten des beigeordneten Rechtsanwalts geltend machen darfst. Da musst du bei der Berechnung des Übergangs ein wenig aufpassen. Im Gerold/Schmitt finden sich unter § 59 RVG aber entsprechende Rechenbeispiele dazu.

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