Inkassounternehmen und Anwalt im Mahnverfahren

  • Das Inkassounternehmen leitet ein Mahnverfahren ein. Der Antragsgegner erhebt Widerspruch. Es meldet sich für den Antragsteller ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren und beantragt die Abgabe an das Prozessgericht. Zivilverfahren wird durchgeführt. im Ergebnis trägt die Beklagte die Kosten.

    Im Kostenfestsetzungsantrag werden die Kosten des Inkassounternehmens und die Kosten eines Anwalts für das Mahnverfahren geltend gemacht. Ich halte das nicht für notwendig und erstattungsfähig, es fehlt mir aber an der Begründung...

    (Anmerkung: Der Antragsgegner hat nur vorgerichtlich mitgeteilt, nicht zahlen zu können. M.E. handelt es sich dabei nicht um einen (zu berücksichtigen) vorhersehbaren Widerspruch).

  • Die Kosten eines Inkassounternehmens neben denen eines Rechtsanwalts für das Mahnverfahren sind nicht erstattungsfähig. Das Inkassounternehmen hätte bereits bei der Beantragung des Mahnbescheids die Abgabe bei Widerspruch an das Streitgericht beantragen können; ansonsten reicht die Einzahlung der weiteren Gerichtskosten aus um die Abgabe an das Streitgericht zu bewirken. Der gesonderten Antragstellung zur Abgabe an das Streitgericht durch einen Rechtsanwalt hätte es nicht bedurft.

    Unabhängig davon: Das Mahnverfahren endet mit dem Widerspruch. Der Anwalt kann also, wenn er nach dem Widerspruch tätig wird, gar keine VG im Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG mehr verdienen, da dieses bereits abgeschlossen ist. Sein Antrag auf Abgabe löst daher allenfalls bereits die 1,3 VG nach Nr. 3100 VV RVG aus (wie im Übrigen auch nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides und anschließendem Einspruch).

    Und nein: Die Mitteilung, dass der Schuldner nicht zahlen kann, stellt keinen vorhersehbaren Widerspruch dar, sondern stellt den Gläubiger ja eigentlich vor die einzige Alternative, seine Ansprüche titulieren zu lassen um eine Verjährung zu verhindern.

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