Das Inkassounternehmen leitet ein Mahnverfahren ein. Der Antragsgegner erhebt Widerspruch. Es meldet sich für den Antragsteller ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren und beantragt die Abgabe an das Prozessgericht. Zivilverfahren wird durchgeführt. im Ergebnis trägt die Beklagte die Kosten.
Im Kostenfestsetzungsantrag werden die Kosten des Inkassounternehmens und die Kosten eines Anwalts für das Mahnverfahren geltend gemacht. Ich halte das nicht für notwendig und erstattungsfähig, es fehlt mir aber an der Begründung...
(Anmerkung: Der Antragsgegner hat nur vorgerichtlich mitgeteilt, nicht zahlen zu können. M.E. handelt es sich dabei nicht um einen (zu berücksichtigen) vorhersehbaren Widerspruch).