Erbenaufgebot ausreichend?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich bin ziemlich ratlos und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Mir liegt folgender, über einen Notar gestellter, Erbscheinsantrag vor:

    Die Erblasserin ist deutsche Staatsangehörige, verwitwet und kinderlos.

    Die Erblasserin hatte vier Geschwister, welche alle vorverstorben sind. Drei der Geschwister hatten Abkömmlinge. Da dieser Teil der Familien in der ehemaligen Sowjetunion, d.h. Russland, Ukraine und anderen kleineren Teilrepubliken lebten hatte die Antragstellerin keinen Kontakt und die Namen der Verwandten sind ihr unbekannt bzw. ist ihr nicht bekannt ob diese Abkömmlinge noch am Leben sind.


    Die Eltern und die Großeltern der Verstorbenen sind verstorben. Die Mutter der Verstorbenen hatte noch zwei Geschwister. Es sind nur die Vornamen bekannt, ob Abkömmlinge vorhanden sind ist nicht bekannt. Der Großvater hatte noch 10 weitere Geschwister unter anderem den Großvater der Antragstellerin und noch eine Schwester, die Großmutter der anderen 3 bekannten Erben. Die weiteren 8 Abkömmlinge sind nicht bekannt…

    Und so geht der Antrag weiter. Die weiteren Verwandten sind nur mit Vornamen oder gar nicht bekannt.

    Standesamtliche Urkunden wurden keine vorgelegt auch nicht von den nächsten Angehörigen wie Eltern oder Geschwister.

    Die Antragstellerin hat im Vorfeld die Botschaft der BRD in Kiew/Ukraine und das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn angeschrieben. Diese teilten mit, dass sie keine Informationen über die Familienangehörigen haben.

    Weiterhin trägt die Antragstellerin vor, das Zweifel bestehen, ob noch Erben vorgehender oder gleichrangiger Ordnungen vorhanden sind. Die Ermittlung dieser ist aufgrund der politischen Situation praktisch dauernd unmöglich und zudem wirtschaftlich nicht vertretbar (vgl. OLG Karlsruhe BWNotZ 2013, 182).

    Ich stelle daher den vorliegenden ES Antrag um eine Klärung der Erbfolge zu ermöglichen insbesondere ein Verfahren nach § 352 d FamFG zu ermöglichen (IV ZB 16/22; NJW 2023, 1296)

    Nach obigem Kenntnisstand sind wahrscheinlich Erben geworden:

    Erben 1-5. alles Neffen und Nichten 2. Grades

    Unter Verzicht auf die Angaben von Erbquoten beantrage ich (Erbin 1) die Erteilung des Erbscheins.


    Sorry für den langen Text aber ich habe schon alles so weit wie möglich zusammengefasst.

    Was halten ihr von dem Antrag, hat jemand eine Idee wie ich da am besten vorgehen kann.

    1. Einen Erbenermittler einschalten? Aber dieser wird wahrscheinlich auch nicht weiter kommen.
    2. Nur ein Erbenaufgebot einleiten?


    – dass es keine näheren Erben geben soll halte ich eigentlich für eher unwahrscheinlich, aber dafür ist so eine Aufgebotsverfahren ja da.

    Ich würde zusätzlich noch die eidesstattliche Versicherung der anderen Erben und die Vorlage von standesamtlichen Urkunden der nahen Angehörigen der Erben verlangen


    Danke schon mal für´s mitdenken.

  • Wie können Neffen in III. Ordnung Erben werden?

    Was ist mit dem einen Geschwisterteil der Erblasserin?

    In welcher Ordnung sind nun die Erben? II. oder III.?

    Mein erster Gedanke: Nachlasspflegschaft. Der Antrag geht so schnell nicht durch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Drei der Geschwister hatten Abkömmlinge. Da dieser Teil der Familien in der ehemaligen Sowjetunion, d.h. Russland, Ukraine und anderen kleineren Teilrepubliken lebten hatte die Antragstellerin keinen Kontakt und die Namen der Verwandten sind ihr unbekannt bzw. ist ihr nicht bekannt ob diese Abkömmlinge noch am Leben sind.

    Man weiß also sicher, dass Neffen und Nichten vorhanden waren und hat keine Anhaltspunkte dazu, dass diese zwischenzeitlich verstorben wären.

    Ein Aufgebot würde mir da nicht einfallen.

    Die Antragstellerin muss den Wegfall (durch entsprechende Urkunden) nachweisen. Sind die Urkunden nicht zu beschaffen, kommen ggf. andere Beweismittel in Betracht. Welche das konkret sein könnten, kann das Gericht schlecht wissen.

    Sofern ein Sicherungsbedürfnis besteht, dürfte von Amts wegen Nachlasspflegschaft anzuordnen sein.

  • Kann man vielleicht bitte einfach mal einen Sachverhalt logisch aufbauen und schreiben?

    Sowas wie: Die Antragstellerin aus der III. Ordnung will einen Erbschein, kann aber weder ihrer eigenen Verwandtschaftsverhältnisse und die weiterer Erben in III. Ordnung darlegen noch urkundlich belegen.

    Darüber hinaus sollen auch Erben II. Ordnung vorhanden sein, zu denen die Antragstellerin keine vollständigen Angaben machen kann und bei denen angenommen werden muss, dass diese Geschwister unter Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben sind.

    Ich finde es immer wieder schwer zu verstehen, was als Sachverhalt eingestellt wird. Und wenn ich „Neffe 2. Grades“ lese, dann muss ich ohnehin schon als Erbrechtler die Augenbraue hochziehen.

    Hab ich den Sachverhalt richtig wiedergegeben? Ist das das Problem des Falles?


    Darf ich noch fragen, welcher Nachlass vorhanden sein soll? So ein ESA kommt doch wohl nicht aus dem Nichts? Wie lange ist der Erbfall her? Wer kümmert sich seither um den Nachlass?

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  • Es wird vom Erben als Neffen und Nichten 2. Grades gesprochen und zugleich Ausführungen zu Geschwistern des Großvaters der Erblasserin gemacht.

    Ich bin echt verzweifelt.

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  • Hallo TL tut mir leid wegen der Verwirrung. Du hast den Sachverhalt so richtig wieder gegeben.

    Es ist ein Nachlasswert von 60.000 EUR vorhanden, keine Immobilie.

    Die Antragstellerin kümmert sich um den Nachlass.

    2. Grad hat der Notar so angegeben, dass kann natürlich nicht stimmen:oops:

    Die Erblasserin ist 2022 gestorben.

  • Hallo Caba,

    die Antragstellerin weiß nur, dass es Abkömmlinge der Geschwister in der Ukraine gegeben haben muss. Aber sie kennt keine vollständige Namen.

    Die Entscheidung des BGH sagt, ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller die vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung ge. § 2358 BGB aF, § 26 FamFG ein. BGH Beschluss vom 08.02.2023 - IV 7B 16/22

  • Na ja…also ganz so ist es ja nicht, dass man dem NLG da irgendwelche Dinge „hinrotzen“ könnte und dann das Gericht bitteschön alles selbst machen soll.

    Der ESA muss schon so konkret sein, dass eine Erteilung des begehrten ES auch möglich ist. Das sehe ich hier nicht. Es geht ja nicht nur um Beweismittel sondern ganz essenziell um die gesetzlich geforderten Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen.

    Gerne wiederhole ich mich: Es werden Ausführungen zu Verwandtschaftsverhältnissen 4. Ordnung (Geschwister des Erblassergroßvaters?) gemacht. Damit ist also nicht nur die II. sondern auch die 3. Ordnung „offen“? Krass.

    Ich bin dafür, einen fähigen Nachlasspfleger zu bestellen. Und der Antragstellerin zu sagen, dass die Entscheidung über den ESA solange zurückgestellt wird, bis die Ermittlungen des Gerichts abgeschlossen sind.

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  • Danke TL für deine Meinung.

    Ich denke der Notar ist wahrscheinlich genauso ratlos und das man alle Erben ermitteln wird, ist wahrscheinlich auch unmöglich.

    Das kann aber doch nicht dazu führen, dass irgendjemand, der mit dem Erblasser irgendwie verwandt ist, einen Erbschein bekommt.

    Wie TL: Nachlasspfleger bestellen, Ergebnis abwarten, dann schauen, ob dem Antrag entsprochen werden kann.

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