Dem alleine sorgeberechtigten Vater einer Sechsjährigen wird in einem Strafprozess vorgeworfen, seine sechsjährige Tochter vorsätzlich verletzt zu haben. Seine Tochter soll in diesem Prozess aussagen und muss über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden..
Aufgrund des noch sehr jungen Alters des Kindes sowie aufgrund von Anhaltspunkten, dass bei diesem sprachliche Defizite bestehen, "beantragt" die vorsitzende Richterin bei mir die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den vorgenannten Aufgabenkreis. Die Sache sei eilig, da der Verhandlungstermin in zwei Wochen stattfinde.
Da es sich um eine Kindschaftssache handelt, ist das Kind persönlich anzuhören und der Vater anzuhören. Von beiden Anhörungen würde ich nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG (Kind) bzw. § 160 Abs. 3 FamFG (Vater) absehen und dies in meinem Beschluss so vermerken.
Haltet Ihr das für vertretbar?