Ergänzungspfleger wegen Zeugnisverweigerungsrecht

  • Dem alleine sorgeberechtigten Vater einer Sechsjährigen wird in einem Strafprozess vorgeworfen, seine sechsjährige Tochter vorsätzlich verletzt zu haben. Seine Tochter soll in diesem Prozess aussagen und muss über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden..

    Aufgrund des noch sehr jungen Alters des Kindes sowie aufgrund von Anhaltspunkten, dass bei diesem sprachliche Defizite bestehen, "beantragt" die vorsitzende Richterin bei mir die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den vorgenannten Aufgabenkreis. Die Sache sei eilig, da der Verhandlungstermin in zwei Wochen stattfinde.

    Da es sich um eine Kindschaftssache handelt, ist das Kind persönlich anzuhören und der Vater anzuhören. Von beiden Anhörungen würde ich nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG (Kind) bzw. § 160 Abs. 3 FamFG (Vater) absehen und dies in meinem Beschluss so vermerken.

    Haltet Ihr das für vertretbar?

  • Die Frage hätte auch gut in diesen Thread gepasst: RE: Ergänzungspflegschaft für Strafverfahren / Ermittlungsverfahren

    In dem Thread wurde auch die Frage der sachlichen Zuständigkeit (Richter oder Rechtspfleger) problematisiert. Man könnte annehmen, dass bei dem genannten Vorwurf auch in eine körperliche Untersuchung des Kindes eingewilligt werden soll.

    Die Richterin erwähnt in Ihrem "Antrag" aber nur das Zeugnisverweigerungsrecht. Ich würde die Ergänzungspflegschaft nur für diesen Aufgabenkreis festlegen. Die Frage einer eventuellen Einwilligung zu einer körperlichen Untersuchung stellt sich somit nicht.

    Somit besteht doch auf jeden Fall Rechtspflegerzuständigkeit, oder?

  • In solchen Fällen höre ich den Vater schriftlich mir kurzer Frist an und lasse gleichzeitig eine Abschr. des Anhörungsschreibens an das Jugendamt senden mit dem Zusatz:

    Es wird gebeten, einen geeigneten Ergänzungspfleger vorzuschlagen oder selbst die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft zu erklären.

    Das Kind höre ich nicht an. In den allermeisten Fällen ist der Fall beim Jugendamt bereits bekannt.

  • In solchen Fällen höre ich den Vater schriftlich mir kurzer Frist an und lasse gleichzeitig eine Abschr. des Anhörungsschreibens an das Jugendamt senden mit dem Zusatz:

    Es wird gebeten, einen geeigneten Ergänzungspfleger vorzuschlagen oder selbst die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft zu erklären.

    Das Kind höre ich nicht an. In den allermeisten Fällen ist der Fall beim Jugendamt bereits bekannt.

    Ich hätte schon eine Rechtsanwältin, die die Ergänzungspflegschaft übernehmen würde. Diese ist schon in mehreren Verfahren als Verfahrensbeiständin tätig gewesen und hat sich bewährt. Kann ich das Jugendamt quasi übergehen und einfach eine Rechtsanwältin bestellen? Ich würde dem Jugendamt mitteilen, dass ich beabsichtige, Frau Rechtsanwältin X als Ergänzungspflegerin zu bestellen.

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