Anspruch Rückforderung Grundbesitzabgaben?

  • Vorab: Mir ist bewusst, wer am 01.01. im Grundbuch steht ist Kostenschuldner für die Grundbesitzabgaben.

    Ich bin mir aber nun nicht sicher, ob ich mich gänzlich irre:


    Im notariellen Kaufvertrag ist auch der Nutzen- und Lastenübergang auf die Käuferin oder den Käufer festgehalten. Damit ist doch jener Zeitpunkt gemeint, an dem das Grundstück wirtschaftlich auf die künftigen Eigentümer übergeht. Also die neuen Besitzer müssen nun alle Kosten übernehmen, beispielsweise die Müll- und Abwassergebühren und eben auch die Grundsteuer. Nicht desto trotz geht mit dem Nutzen- und Lastenübergang die Grundsteuerpflicht aber doch nicht sofort auf den neuen Besitzer über, sondern erst zum 1. Januar des Folgejahres.

    Aber besteht dann nicht ein Zahlungsanspruch vom alten Eigentümer gegenüber dem neuen Eigentümer? Sprich, der alte zahlt erst und hat dann einen Zahlungsanspruch gegenüber dem neuen Eigentümer?


    Im vorliegenden Fall wirde der KV Mitte Dezember 2023 unterzeichnet. Eintragung des neuen Eigentümers erfolgte aber erst in 02/2024.


    Stelle ich mir gerade selbst ein Bein? :/

  • Besitzübergang und Eigentumsumschreibung sind zu unterscheiden. Der Besitzübergang findet statt Zug um Zug mit Kaufpreiszahlung. Die Eigentumsumschreibung erfolgt erst nach Eingang des Nachweises, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt worden ist.

    Mit Besitzübergang hat der Erwerber sämtliche mit dem Grundbesitz im Zusammenhang stehenden Kosten/Lasten zu tragen. In der Regel ist das so, dass Verkäufer und Käufer sich intern einigen, wer was an wen zu erstatten ist.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Naja, wenn einer (Käufer) eine Verpflichtung gegenüber einem anderen (Verkäufer) übernimmt und diese Verpflichtung nicht erfüllt, gibt es eine einklagbare Anspruchsgrundlage. Das sollte dein Chef aber wissen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der grundsätzliche Zahlungsanspruch ist klar. Aber bei Immobilien gibt es ja diverse Sonderregelungen. Und da hier der KV noch 2023 unterschrieben wurde, der Kaufpreis und die Eigentumsumtragung erst 2024 erfolgten, bin ich mir unsicher, ob für 2024 ein Zahlungsanspruch gegen den neuen Eigentümer besteht oder der bisherige Eigentümer auf den Kosten sitzen bleibt..

  • Die Frage wurde doch beantwortet. (Ist dein Chef kein RA?)

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  • Eigentlich nicht, weil genau auf den Sonderfall nicht eingegangen wurde, aber danke für die „freundlichste“ Hilfe und Unterstellung 🤦🏼‍♀️

    Ob man sich das vorstellen kann oder nicht, wenn man nicht oft mit Immobilien zu tun hat und grundlegend aus einem anderen Rechtsgebiet kommt, erschließt sich das vllt nicht so…

  • Auch die Frage zum "Sonderfall" wurde beantwortet.

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