Herausgabe Sparbuch an bekannten Berechtigten

  • Ich brauche mal eine Idee von euch. :)

    Es wurde 1970 ein Sparbuch für unbekannte Erben hinterlerlegt. Es wurde später ein Erbschein erteilt und die 16 Erben haben sich ihre Erbanteile auszahlen lassen, was wohl zu DDR Zeiten so möglich war. Es verblieb nur der Anteil von einem Miterben in der Hinterlegung (umgerechnet jetzt ca. 200 EUR), weil von diesem Miterben damals keine Anschrift ermittelt werden konnte.

    So verblieb dieses Sparbuch 50 Jahre in der Hinterlegung und wurde von mir vor 4 Jahren von der LJK wegen erloschenen Anspruchs auf Herausgabe hier entgegengenommen.

    Das Nachlassgericht kann keine Fiskalerbschaft feststellen, da es ja einen Erbschein gibt. Der "Witz" ist nun, dass ich relativ problemlos die Anschrift des Erben ermitteln konnte, für den eben dieses Sparbuch existiert. Er wurde angeschrieben und zeigte sich auch mehr so aus nostalgischen Gründen interessiert an diesem Sparbuch.

    Also habe ich ihn gebeten, sich mit Kopie des PA zu legitimieren und wollte ihm das Sparbuch zusenden.

    Leider aber stimmt sein Geburtsdatum nicht ganz überein mit dem Geburtsdatum auf dem Erbschein.
    Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auf dem Erbschein ein Fehler passiert.
    Ich habe ihn daher gebeten, mir mittels Stammbuch oder Nachweis, dass er tatsächlich in der damaligen Adresse wohnte o.ä. Unterlagen nachzuweisen, dass er jedenfalls der im Erbschein genannte Erbe ist.

    Allerdings meldet sich der vermeintliche Berechtigte trotz mehrmaligem Anschreiben nun nicht mehr. Es ist ihm wahrscheinlich die ganze Sache nicht wert, er ist ja inzwischen auch ein alter Mann.

    Aber ich habe nun seit fast 4 Jahren dieses Sparbuch hier im Tresor liegen und weiß nicht, was ich damit machen soll.

    Was würdet ihr denn nun mit diesem Sparbuch machen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Erbschein für unbekannte Erben? - Seite 2 - Nachlass - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

    Das gleiche Problem wurde vor kurzem im Nachlassforum diskutiert, vielleicht findest du da eine für dich passende Lösung. Wollte die entsprechenden Beiträge verlinken, bin aber darin nicht so geübt ;(. Falls der vorstehende Link nicht funktionieren sollte, dann im Nachlassforum den Thread "Erbschein für unbekannte Erben" #30ff aufrufen.

  • Wenn die Daten im Erbschein falsch sein sollten, ist der Erbschein zu berichtigen. Andere Nachweise würden mir eher nicht genügen (da die auch daran scheitern würden, dass die Zuordnung nicht möglich ist).

    Ist der Betrag schon dem Land angefallen? Dann sollte die LJK doch wissen, wie zu verfahren ist. Zudem wäre eine Herausgabe an den nun ja nicht mehr Berechtigten fehlerhaft.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja es stimmt, der Herausgabeanspruch ist erloschen. Aber dem Fiskus fällt es nicht zu, denn es gibt ja den Erben, er ist bekannt. Daher erteilt unser Nachlassgericht eben keinen Erbschein für den Fiskus.

    Die Berichtigung des Erbscheines müsste ja der Berechtigte veranlassen, den das Ganze ja aber gar nicht mehr interessiert. Und ihr habt ja recht, ich darf das Sparbuch ja sowieso jetzt nicht mehr an ihn herausgeben, da der Herausgabeanspruch erloschen ist.

    Wahrscheinlich ist es durch die Bank zu vernichten. Von der damaligen Bank müsste ich aber erstmal den Rechtsnachfolger ermitteln.

    @ Mata: Danke, ins Nachlassforum gucke ich mal rein.

    Der Link funktioniert, danke

    Ich danke euch 👍

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • J... Aber dem Fiskus fällt es nicht zu, denn es gibt ja den Erben, er ist bekannt.

    ...

    Der Anfall resultiert hier nicht aus der Fiskalerbenstellung sondern aus der "abgelaufenen" Hinterlegung. In Hessen verfällt das Geld nach 30/31 Jahren dem Land. Das hat nix mit Erbrecht zu tun sondern steht im HintG (Hessen). Wird in anderen BL wohl ähnlich geregelt sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Anfall resultiert hier nicht aus der Fiskalerbenstellung sondern aus der "abgelaufenen" Hinterlegung. In Hessen verfällt das Geld nach 30/31 Jahren dem Land. Das hat nix mit Erbrecht zu tun sondern steht im HintG (Hessen). Wird in anderen BL wohl ähnlich geregelt sein.

    Stimmt :).

    Ich habe das durcheinandergebracht mit der Hinterlegung von Sparbüchern für unbekannte Erben. Für diese wird gemäß der VwV AusfHintG in Sachsen gemäß Abschnitt iV Nr. 6 e nach dem Erlöschen des Rechts auf Herausgabe das Sparbuch dem Nachlassgericht übergeben mit der Anregung, den Fiskus als Erbe festzustellen.

    Das trifft hier nicht zu, da es kein unbekannter Erbe ist. Danke :thumbup:

    Ich werde bei der LJK nachfragen, wie mit diesem Sparbuch nun verfahren werden soll.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!