Kosten der Anschriftenermittlung

  • Hallo zusammen,

    ich bin noch nicht lange am Vollstreckungsgericht und habe eine Frage zur Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Zwangsvollstreckungskosten.

    Der Sachverhalt ist wie folgt:

    PfÜB-Antrag. Es wird aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt. Geltend gemacht - und auch belegt - sind Kosten für die die Ermittlung der Anschrift des Schuldners. Die Ermittlung erfolgte ausweislich des auf der Rechnung angegeben Anfragedatums ca. 14 Tage nach Erlass des VB. Ergebnis: Der Schuldner ist unter der im VB ausgewiesenen Adresse wohnhaft. Der Gläubiger teilt nun zur Notwendigkeit der Adress-Ermittlung Folgendes mit: Der Mahnbescheid wurde unter Adresse A zugestellt. Dann habe das Mahngericht mitgeteilt, dass der nunmehr erlassene VB unter dieser Adresse nicht habe zugestellt werden können (Mitteilung erfolgte ca. eine Woche nach Erlassdatum des VB). Daraufhin erfolgte die Anschriftenermittlung und Zustellung unter der ermittelten Adresse B.

    Meine Frage ist: Ist dieser Ablauf so möglich, obwohl schon auf dem (im Original) eingereichten VB die neu ermittelte Adresse B verzeichnet ist? Das würde doch bedeuten, dass der VB noch einmal mit neuer (ermittelter) Adresse B erstellt wurde, nachdem ein zuvor erstellter unter der alten Adresse nicht zugestellt werden konnte.

    Passt das zum Verfahrensablauf an den Mahngerichten?

  • Als Sachvortrag würde mir das genügen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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