Zuständigkeit Anschriftenermittlung

  • Wer ist in Eurem Bundesland für die Anschriftenermittlung zuständig, wenn die Kosten zum Soll gestellt sind, aber die Kostenrechnung dem Kostenschuldner nicht zugegangen ist, weil der unbekannt verzogen ist. Das Gericht oder die Gerichtskasse? Und könnt Ihr mir sagen, wo es in Eurem Bundesland geregelt ist?

  • In Hessen ist hierfür leider das Amtsgericht zuständig (festsetzende Behörde) gemäß der entsprechenden JUKOS-Dienstanweisung (seit 01.07.2013).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wenn die Gerichtskasse an Stelle selbst online die Adresse zu prüfen lieber ein Schreiben verfasst und einen anderen suchen lassen will, mag das zwar einen unnötigen Arbeitsaufwand darstellen. Aber letztlich hat sie Recht. Die Kostenrechnung zuzustellen (im postalischen Sinn) oder erneut auszudrucken ist nicht deren Aufgabe. Eventuell können sie das auch gar nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die Gerichtskasse an Stelle selbst online die Adresse zu prüfen lieber ein Schreiben verfasst und einen anderen suchen lassen will, mag das zwar einen unnötigen Arbeitsaufwand darstellen. Aber letztlich hat sie Recht. Die Kostenrechnung zuzustellen (im postalischen Sinn) oder erneut auszudrucken ist nicht deren Aufgabe.

    Das sehe ich - zumindest für das hiesige Bundesland - vollkommen anders.

    Mindestens seit der elektronischen Übermittlung des Kostenansatzes an die Justizkasse erstellt diese sämtliche Kostenrechnungen und versendet diese an die Beteiligten. Damit ist sie auch zur Ermittlung der Anschrift zuständig, wenn eine Kostenrechnung als unzustellbar zurückkommt.

  • In RLP ist das auch Sache der Landesjustizkasse bei Sollstellungen. Es kommen allenfalls Aufenthaltsanfragen, wenn der LJK und dem EInwohnermeldeamt die Anschrift des Kostenschuldners nicht bekannt ist. Dann wird angefragt, ob sich aus den Akten noch Anhaltspunkte für eine mögliche Anschrift des Kostenschuldners ergeben.

  • In RLP ist das auch Sache der Landesjustizkasse bei Sollstellungen. Es kommen allenfalls Aufenthaltsanfragen, wenn der LJK und dem EInwohnermeldeamt die Anschrift des Kostenschuldners nicht bekannt ist. Dann wird angefragt, ob sich aus den Akten noch Anhaltspunkte für eine mögliche Anschrift des Kostenschuldners ergeben.

    So kenne ich das hier in Bayern auch

  • In Hessen ist hierfür leider das Amtsgericht zuständig (festsetzende Behörde) gemäß der entsprechenden JUKOS-Dienstanweisung (seit 01.07.2013).

    Ist in Hessen die Justizkasse nicht in der Lage, selbst eine EMA-Anfrage zu beauftragen?

    In der Lage vermutlich schon, aber nicht zuständig.

    Aus der "Dienstanweisung JUKOS2 für Gerichte, Version 11.2, Stand 16.03.2015": "Für die weitere Bearbeitung von Rückbriefen und Rückfragen zum Inhalt der Rechnung ist nach § 4 i.V. mit §§ 27 ff. KostVfg die festsetzende Behörde (Gericht) zuständig. [...] Die Ermittlung der neuen Anschrift und die anschließenden Korrekturmaßnahme obliegen damit dem Gericht."

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