Antragsrecht im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Hallo zusammen,


    vielleicht kann mir von euch jemand auf die Sprünge helfen… :)


    Der Kläger wurde von RA. X vertreten. Gemäß KGE hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.


    Nun stellt (ein paar Jahre nach Verfahrensende) eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Rechtsanwaltskanzlei unter Vorlage einer aktuellen Vollmacht des Klägers einen Antrag gemäß § 104 ZPO hinsichtlich der seinerzeit entstandenen Gebühren gegen die Beklagte und teilt im Antrag mit, dass RA. X nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist und es versäumt hat, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, was nun in Vollmacht des Klägers nachgeholt wird.


    Dass nun eine Kanzlei, die mit dem Entstehen der Gebühren gar nichts zu tun hat (RA. X war dort auch nicht tätig) einen solchen Antrag stellen kann, leuchtet mir nicht ein. :/ Müsste nicht als Grundlage eines solchen Antrags zumindest nachgewiesen werden, dass RA. X dem Kläger überhaupt eine entsprechende Rechnung für seine Tätigkeit erteilt hat, die dann als Grundlage für die Festsetzung dienen kann?

  • Ich verstehe das Problem nicht. Antragsteller ist doch der Kläger und nicht die neue Kanzlei.

    Abgesehen davon ist es für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch unerheblich, ob der Mandant die aus dem Anwaltsvertrag geschuldete Vergütung bereits gezahlt oder zumindest eine Rechnung darüber erhalten hat.

  • Ich verstehe das Problem nicht. Antragsteller ist doch der Kläger und nicht die neue Kanzlei.

    Abgesehen davon ist es für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch auch unerheblich, ob der Mandant die aus dem Anwaltsvertrag geschuldete Vergütung bereits gezahlt oder zumindest eine Rechnung darüber erhalten hat.

    Okay - habe das so zum ersten Mal und dadurch ein Problem gesehen, das es dann wohl gar nicht gibt.

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