Ersuchen einstweilige Verfügung

  • Mir liegt eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung vor.

    Das Gericht ersucht um Eintragung. Das Ersuchen ist von der Justizbeschäftigten unterschrieben (ohne Siegel). Der MüKoZPO sagt zu § 941: Das Ersuchen ist vom Vorsitzenden, nicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu fertigen. Würde bedeuten, der Richter muss unterschreiben (und siegeln ?)

    Schöner/Stöber sagt in Rand-Nr. 1548, dass der Antrag auf Eintragung nicht der Form des § 29 GBO bedarf. Irgendwie widerspricht sich das doch ! Wenn der Gläubiger formfrei beantragen kann, kann ich doch vom Gericht nicht Unterschrift des Richters und Siegel verlangen ??

  • Ersuchen werden immer vom Vorsitzenden selbst unterschrieben. Der Vorsitzende ist in dem Falle immer der Entscheider, nicht die SE.

    Das ist im Falle der einstweiligen Verfügung tatsächlich der Richter.

    Bei Ersuchen des Insolvenzgerichts macht das bis zur Eröffnung der Richter, danach ist Entscheider (und damit der Vorsitzende) der Rechtspfleger.

    Gleiches gilt bei Ersuchen des Versteigerungsgerichts (Rechtspfleger) und Landwirtschaftsgerichts (Richter).


    Viele Richter haben kein Siegel, daher verfügen die dann "Ersuchen siegeln und mir zur Unterschrift vorlegen."

  • Schöner/Stöber sagt in Rand-Nr. 1548, dass der Antrag auf Eintragung nicht der Form des § 29 GBO bedarf. Irgendwie widerspricht sich das doch ! Wenn der Gläubiger formfrei beantragen kann, kann ich doch vom Gericht nicht Unterschrift des Richters und Siegel verlangen ??

    Der Gläubiger stellt in diesen Fällen lediglich einen einfachen Antrag, der keine Bewilligung enthält, daher formfrei möglich.

    Dir liegt allerdings ein Ersuchen vor, das vom Richter unterschrieben und gesiegelt sein muss. Bei einem Kollegialgericht soll sogar ein Beschluss nötig sein, dass der Vorsitzende das Ersuchen beim GBA stellen soll/darf, siehe BeckOK GBO/Zeiser, 52. Ed. 1.3.2024, GBO § 38 Rn. 49.

  • Da nach § 941 ZPO das Ersuchen des Gerichts lediglich den Antrag nach § 13 GBO ersetzt, bedarf es nicht besondere Form nach § 38 GBO. Das Ersuchen muss zwar nicht gesiegelt werden, aber durch den Entscheider, also in diesem Fall durch den funktionell zuständigen Richter, bei Kollegialgerichtsersuchen aller Richter bzw. mit Beschluss zur Ermächtigung des Ersuchens durch den Vorsitzenden Richter allein, unterschrieben sein, vgl. Krause/Weber in Meikel GBO 12. Auflage § 38 Rn. 4 ff., 40 mit Verweis auf §§ 13, 30 GBO; § 25 FamFG, § 496 ZPO - "in einem Schriftstück verkörpert".

  • Achso, Thema war die Problematik u. a. hier auch schon:

    toptip
    24. Mai 2018 um 18:35
  • Da nach § 941 ZPO das Ersuchen des Gerichts lediglich den Antrag nach § 13 GBO ersetzt, bedarf es nicht besondere Form nach § 38 GBO.

    Offenbar ist das mindestens umstritten.

    Wie schon geschrieben, sieht BeckOK GBO/Zeiser, 52. Ed. 1.3.2024, GBO § 38 Rn. 49 das Erfordernis eines Siegels auch dann, wenn um Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung ersucht wird.

    Wirklich umstritten oder Einzelmeinung Zeisers (wo alle anderen draufspringen), der sich lediglich am Wort des Ersuchens aufhängt (so auch in Hügel 3. Auflage § 38 Rn. 48)?

    So auch Demharter, 33. Auflage § 38 Rn. 64 mit Verweis auf Rpfleger 1998, 133. Eintragungsgrundlage ist ja zudem nicht das Ersuchen, sondern die einstweilige Anordnung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!