Mir liegt eine einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung vor.
Das Gericht ersucht um Eintragung. Das Ersuchen ist von der Justizbeschäftigten unterschrieben (ohne Siegel). Der MüKoZPO sagt zu § 941: Das Ersuchen ist vom Vorsitzenden, nicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu fertigen. Würde bedeuten, der Richter muss unterschreiben (und siegeln ?)
Schöner/Stöber sagt in Rand-Nr. 1548, dass der Antrag auf Eintragung nicht der Form des § 29 GBO bedarf. Irgendwie widerspricht sich das doch ! Wenn der Gläubiger formfrei beantragen kann, kann ich doch vom Gericht nicht Unterschrift des Richters und Siegel verlangen ??