Ich brauche noch etwas Nachhilfe in Sachen GbR/eGbR...
Zur Berichtigung von der Alt-GbR auf die eGbR braucht man u.a. ja die Zustimmung der eGbR. Diese Zustimmung wird (anlässlich der Berichtigungsbewilligung) in der Regel bereits erklärt, bevor die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erfolgt ist. Wie wird hier die Vertretungsberechtigung nachgewiesen? Durch Verweis auf das Gesellschaftsregister (wie Wilsch in MittBayNot, 5, 2023, S. 459) scheidet dann ja aus...
(Es gibt ja z.B. auch Fälle, bei denen nur einer der Gesellschafter der eGbR alleinvertretungsberechtigt ist oder bei denen die Gesellschafter der Alt-GbR andere sind als die der eGbR)