Zustimmung der eGbR zur Berichtigung von Alt-GbR auf eGbR

  • Ich brauche noch etwas Nachhilfe in Sachen GbR/eGbR...

    Zur Berichtigung von der Alt-GbR auf die eGbR braucht man u.a. ja die Zustimmung der eGbR. Diese Zustimmung wird (anlässlich der Berichtigungsbewilligung) in der Regel bereits erklärt, bevor die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erfolgt ist. Wie wird hier die Vertretungsberechtigung nachgewiesen? Durch Verweis auf das Gesellschaftsregister (wie Wilsch in MittBayNot, 5, 2023, S. 459) scheidet dann ja aus...

    (Es gibt ja z.B. auch Fälle, bei denen nur einer der Gesellschafter der eGbR alleinvertretungsberechtigt ist oder bei denen die Gesellschafter der Alt-GbR andere sind als die der eGbR)

  • Üblicherweise ist die Bewilligung in der Registeranmeldung enthalten. Wenn diese dann auch im handelsregister.de-Dokumentenordner der betreffenden eGbR hinterlegt ist und kein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, genügt mir dies, weil ich dann keinen vernünftigen Raum für Zweifel an der Identität und an der Vertretungsberechtigung habe.

    Hier ist es aber oft üblich, mit Angestelltenvollmacht oder notarieller Eigenurkunde eine Art Identitätserklärung abzugeben oder die Bewilligung klarstellend neu zu erklären.

  • Wenn nun nur noch einer der Gesellschafter die eEgR vertritt, dann wäre dieser bei den Erklärenden mit dabei. Bei einem Gesellschafterwechsel, muß der zwischenzeitlich Vertretungsberechtigte dann ggf. nachgenehmigen. So oder so muß die Gesellschaft als solche zustimmen (Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. EGBGB, § 22 Abs. 2 GBO). Mit der Möglichkeit der Bezugnahme auf das Gesellschaftsregister (§ 32 Abs. 2 GBO).

    Vorgehende Beiträge werden gar nicht mehr angezeigt!?

  • Weil die Berichtigungsbewilligung von allen eingetragenen Gesellschaftern abzugeben ist, vgl. Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB, und die Vertretung der Gesellschafter entweder durch alle Gesellschafter gemeinsam ( = gesetzlicher Regelfall, § 720 Abs. 1 BGB) oder durch einen per Gesellschaftsvertrag ermächtigten Gesellschafter allein erfolgt (= Alternativmodell), kann sich im Rahmen der GbR- Zustimmung keine Divergenz einstellen. Das vertretungsberechtigte Organ hat in jedem Fall mitgewirkt, ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. Die spätere Eintragung der GbR spielt keine Rolle, der Zeitraum vor Eintragung ist kein Vor- GbR- Zustand, da die GbR bereits existiert. Die Rechtsfähigkeit hängt nicht von der Eintragung im Gesellschaftsregister ab.

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