Ergänzungspfleger für Nießbrauchsbestellung

  • Für eine Minderjährige soll ein Nießbrauch an einer Immobilie bestellt werden, die im Eigentum der Eltern steht.

    Ergänzungspfleger soll eine Person werden, die aufgrund Ihres Berufs geeignet ist und in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu der Betroffenen und dessen Eltern steht. Diese habe ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes bereits mündlich erklärt.

    Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Kann so verfahren werden oder ist sonst noch irgendetwas zu beachten?

  • Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Die Minderjährige wäre auch selbst schriftlich anzuhören, jedenfalls dann, wenn sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte.

    Der Ergänzungspfleger ist ebenfalls schriftlich anzuhören, weil er nur mit seiner Zustimmung bestellt werden darf und diese bisher nicht vorliegt, zumindest nicht gegenüber dem Gericht. Außerdem ist bezüglich seiner Person eine Auskunft aus dem BZR einzuholen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Die Minderjährige wäre auch selbst schriftlich anzuhören, jedenfalls dann, wenn sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte.

    Der Ergänzungspfleger ist ebenfalls schriftlich anzuhören, weil er nur mit seiner Zustimmung bestellt werden darf und diese bisher nicht vorliegt, zumindest nicht gegenüber dem Gericht. Außerdem ist bezüglich seiner Person eine Auskunft aus dem BZR einzuholen.

    Die Minderjährige ist 8 Jahre alt. Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, würde ich auf eine Anhörung der Minderjährige daher komplett verzichten.

    Geht das?

  • Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Die Minderjährige wäre auch selbst schriftlich anzuhören, jedenfalls dann, wenn sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte.

    Kleine Anmerkung: die Beschränkung auf 14+ besteht seit dem 01.09.2021 nicht mehr, die Anhörung hat altersunabhängig zu erfolgen.

  • Ich würde die Eltern der Minderjährigen schriftlich anhören, die Minderjährige und das Jugendamt nicht anhören und keinen Verfahrensbeistand bestellen.

    Den Ergänzungspfleger würde ich nicht anhören sondern Ergänzungspflegschaft anordnen und den Ergänzungspfleger bestellen.

    Die Minderjährige wäre auch selbst schriftlich anzuhören, jedenfalls dann, wenn sie bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben sollte.

    Kleine Anmerkung: die Beschränkung auf 14+ besteht seit dem 01.09.2021 nicht mehr, die Anhörung hat altersunabhängig zu erfolgen.

    Deshalb schrieb ich "...jedenfalls dann, wenn...". Siehe im Übrigen #5.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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