Beamter als ehrenamtlicher Betreuer

  • Hallo,

    ich habe erstmals nach neuem Recht eine Verpflichtung eines ehrenamtlichen Betreuers, der ein Beamter ist. Deshalb habe ich mir den aktuellen § 1784 BGB angeschaut, der ja nicht mehr von einer Genehmigungspflicht spricht. Ist die dann jetzt komplett entfallen oder steht das irgendwo anders?

  • Hallo, § 1784 BGB aF. (und § 1888 BGB aF) sind zum 1.1.23 ersatzlos aufgehoben worden. Es gibt also kein betreuungsrechtliches Hindernis mehr.

    Im Beamtenrecht des Bundes und der Länder gibt es zwar weiterhin die Genehmigungspflicht (durch den Dienstherrn - was das Gericht eigentlich nicht interessieren muss). Allerdings sind die Regelungen ohnehin allesamt dahingegend modizifiert worden, dass EHRENAMTLICHE Betreuung gar nicht mehr als Nebentätigkeit nach Beamtenrecht gilt. In einigen Bundesländern wiederum ist diese Ausnahme nur auf die ehrenamtliche Betreuung von Angehörigen vorgenommen worden (ohne den Angehörigenbegriff zu definieren, es gilt also im Zweifel die weitestmögliche Auslegung).

  • Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber den jeweiligen Dienstherrn. Eine Genehmigung für ehrenamtliche Betreuer ist nicht mehr erforderlich. Dies wäre allerdings ausschließlich eine Pflicht des ehrenamtlichen Betreuers gegenüber seinem Dienstherrn. Das Betreuungsgericht dürfte damit nichts zu tun haben.

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