Hallo zusammen,
da ich auf dem Gebiet der Erbenermittlung noch "Neuling" bin, folgende Frage:
Erblasserin B. (verwitwet, kinderlos, Eltern vorverstorben) verstirbt, testamentarischer Erbe schlägt wg. ungewissem Nachlass aus. Das Erbe beträgt wenige Tausend Euro. Nur eine Schwester der Erblasserin ist vorhanden (I.). Diese eine Schwester I. verstirbt wenige Tage nach der o.g. Erbausschlagung des testamentarischen Erben. Das Erbe dieser Schwester I. beträgt einige hundert tausend Euro. Die Schwester I. (ebenfalls bereits verwitwet) hinterlässt eine noch lebende Tochter E.. Der Sohn A. der Schwester I. ist in 2022 bereits vorverstorben. Die Schwester I. hat mit ihrem bereits vorerstorbenen Mann ein Testament hinterlassen, wonach
"als Schlusserben beim Tod des dort Überlebenden (hier letzte Überlebende: die I.) die beiden vorgenannten Kinder A. (Sohn) und E. (Tochter) sind. Als Ersatzerben - aufgrund Wegfall einer dieser beiden Erben aufgrund des Versterbens o.a. - wurden dessen Abkömmlinge berufen."
Frage:
- Fällt nun der Nachlass der B. aufgrund gesetzlicher Erbfolge automatisch in den Nachlass der nachverstorbenen Schwester I.? Und gilt hierfür dann nur die letztwillige Verfügung des Testaments der I. bezüglich dieser Erbschaft der B.?
- Gibt es aufgrund zweier verschiedener Nachlässe nunmehr zwei Eröffnungen, einmal Testamentseröffnung und einmal wegen gesetzlicher Erbfolge nach der B.? Denn angenommen der erste Nachlass nach der B. wäre überschuldet und der zwei Nachlass vermögend müsste ja jeder Nachlass für sich betrachtet, also angenommen oder ausgeschlagen werden können.