Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig und einstweilige Einstellung

  • In einem PfüB-Verfahren beantragt die Schuldnerseite die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus beiden Titeln bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen. Die Sache sei eilig, da der Drittschuldner den gepfändeten Betrag bereits morgen zur Auszahlung bringen wird. Eine Begründung wird nicht abgegeben.

    Mit gleichem Schriftsatz wird in der Zivilsache gegen das Versäumnisurteil Einspruch und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Widerspruch eingelegt. Begründung Die Zustellung des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei jeweils fehlerhaft gewesen. Der Schuldner habe erst durch den PfüB von der Vollstreckung Kenntnis erlangt.

    Wer ist zur Entscheidung über diese Anträge zuständig? Richter oder Rechtspfleger?

    Wie würdet Ihr genau vorgehen?

  • ...die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus beiden Titeln bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen. ....

    Mit gleichem Schriftsatz wird in der Zivilsache gegen das Versäumnisurteil Einspruch und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Widerspruch eingelegt. Begründung Die Zustellung des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei jeweils fehlerhaft gewesen. Der Schuldner habe erst durch den PfüB von der Vollstreckung Kenntnis erlangt.

    Wer ist zur Entscheidung über diese Anträge zuständig? Richter oder Rechtspfleger?

    Wie würdet Ihr genau vorgehen?

    Für oben Absatz 1 (verkürzt dargestellt) ist das Prozessgericht zuständig. Das Vollstreckungsgericht dann erst über §§ 775, 776 ZPO.

    Absatz 2 richtet sich eh schon an das Prozessgericht.

    Beides macht der Richter; ist Prozess.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wo kann ich die Richterzuständigkeit nachlesen? Ich finde nichts.

    Im RpflG?! Seit wann steht da, dass wir für Klagen oder Einwände gegen Urteile zuständig sind?

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  • obacht! §769 II ZPO

    einstweilige anordnung durch das vollstreckungsgericht wegen ganz besonders ekelhaftem eilbedürfnis!

    Zuständig: der rechtspfleger durch §20 Nr.17 RpflG

    dass sonst der Richter zuständig is ergibt sich dauraus dass die übertragung nur begrenzt erfolgt ist


    schwer zu sagen aus der ferne was ich machen würde

    ohne begründung sicher zurückweisen

    allerdings bevor sich die sache durch zeitablauf erledigt

    was grds. vielleicht in betracht kommen könnte: einstweilige einstellung gg. siheilei in höhe des vollstreckungsbetrages

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (23. April 2024 um 07:53)

  • § 769 Abs. 2 ZPO käme nur zum tragen, wenn dem Hauptantrag ein solcher nach §§ 767, 771 ZPO zugrunde liegen würde.

    Das ist nach dem Sachverhalt nicht der Fall.


    Zudem wäre ein Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht auch erlangbar wäre.

    Bei einer anwaltlichen Partei oder einer Zuständigkeit des Amtsgerichts als Prozessgericht dürfte dies auch nur in Ausnahmefällen möglich sein. Hierbei ist auch unbeachtlich, ob das Prozessgericht gedenkt, zeitnah über einen Antrag nach Abs. 1 zu bescheiden.

  • Ja, die Eilbedürftigkeit...

    Da stelle ich mir immer die Frage, warum der Antrag bei mir und nicht beim richtigen Gericht gestellt wird und weswegen das eine (Vollstereckungs-)Gericht schneller entscheiden können soll als das andere (Prozess-)Gericht.

    So oder so, es fehlt an einer Begründung. Damit bin ich auch raus und würde nicht einstellen. Damit hätte sich dann auch die Eilbedürftigkeit erledigt und es bleibt bei der Zuständigkeit des Prozessgerichts.

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  • § 769 Abs. 2 ZPO käme nur zum tragen, wenn dem Hauptantrag ein solcher nach §§ 767, 771 ZPO zugrunde liegen würde.

    Das ist nach dem Sachverhalt nicht der Fall.


    Zudem wäre ein Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht auch erlangbar wäre.

    Bei einer anwaltlichen Partei oder einer Zuständigkeit des Amtsgerichts als Prozessgericht dürfte dies auch nur in Ausnahmefällen möglich sein. Hierbei ist auch unbeachtlich, ob das Prozessgericht gedenkt, zeitnah über einen Antrag nach Abs. 1 zu bescheiden.

    da hast du einen klaren Punkt!

    Wir sind hier nicht bei §§767, 769 ZPO, sondern im Einspruchsverfahren gg. VU nach §§338 ff. ZPO; also findet der Schutz nach §§719, 707 ZPO statt- die Beseitigung der vorläufigen Vollstreckbarkeit (gg. Siheilei) durch das Zivilgericht selbst im anhängigen Verfahren


    Ich muss aber sagen, dass ich aus vollstreckungsgerichtlicher Sicht schon Parallelen zwischen dem Verfahren über ein Rechtsmittel gg. ein vorläufig vollstreckbares Urteil und der Vollstreckungsgegenklage habe; in beiden Konstellationen wird aus materiellen Gründen ein Vollstreckungstitel im Prozessweg angegriffen

    Insofern frage ich mich schon ein bisschen, ob man nicht §769 II ZPO für derartige Konstellationen analog anwenden kann

    Klar, wie du und auch Araya sagen: eine Entscheidung des Prozessgericht müsste nicht erlangbar sein; hohe Voraussetzungen (warum nicht gleich zum Prozessgericht etc.); absoluter Ausnahmefall (aber es gibt andererseits nichts, was es nicht gibt)

    Hier glaube ich: Antrag zurückweisen; Begründung: Antrag unzulässig, weil §769 II nicht anwendbar; aber selbst wenn man §769 II analog anwenden wollen würde, wurde der Antrag nicht begründet

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