In einem PfüB-Verfahren beantragt die Schuldnerseite die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus beiden Titeln bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen. Die Sache sei eilig, da der Drittschuldner den gepfändeten Betrag bereits morgen zur Auszahlung bringen wird. Eine Begründung wird nicht abgegeben.
Mit gleichem Schriftsatz wird in der Zivilsache gegen das Versäumnisurteil Einspruch und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Widerspruch eingelegt. Begründung Die Zustellung des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei jeweils fehlerhaft gewesen. Der Schuldner habe erst durch den PfüB von der Vollstreckung Kenntnis erlangt.
Wer ist zur Entscheidung über diese Anträge zuständig? Richter oder Rechtspfleger?
Wie würdet Ihr genau vorgehen?