außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Einkommensnachweise

  • Muss der Schuldner bei der Vorlage des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans i.S.d. § 304 InsO eigentlich auf Verlangen des Gläubigers seine aktuellen Einkommensverhältnisse nachweisen oder genügt die Angabe im Plan, er beziehe Einkommen in Höhe von ... aus ...?

    Ist die Nichtvorlage ein Versagensgrund der RSB? Falls ja, wäre das ja auch ein Grund für die Nichtgewährung der Stundung der Kosten.

    In der Verfahrensakte ist ja üblicherweise nur der Plan ohne den Schriftverkehr mit den Gläubigern enthalten.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die "geeignete Stelle" oder Person ist gem. § 305 InsO Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldner eingehend zu prüfen. Das wird m.E. nur durch Vorlage geeigneter Nachweise (gegenüber der geeigneten Stelle) möglich sein.

    Gegenüber Gläubigern ist die Vorlage von Nachweisen sicherlich sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Selbst im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird den Gläubigern nur eine Vermögensübersicht ohne weitere Nachweise zugesandt (Anlage 4 des Antrags), wobei der Gläubiger natürlich durch Akteneinsicht bei Gericht die Nachweise einsehen könnte.

    Versagensgründe für die RSB sind in § 290 InsO abschließend geregelt. Falschangaben im außergerichtlichen Zahlungsplan über die wirtschaftlichen Verhältnisse können unter bestimmten Voraussetzungen unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen (BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - IX ZB 1/21). Allein der Verzicht auf Zusendung von Nachweisen an Gläubiger bei den außergerichtlichen Verhandlungen führt nicht zur Versagung der RSB.

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