Muss der Schuldner bei der Vorlage des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans i.S.d. § 304 InsO eigentlich auf Verlangen des Gläubigers seine aktuellen Einkommensverhältnisse nachweisen oder genügt die Angabe im Plan, er beziehe Einkommen in Höhe von ... aus ...?
Ist die Nichtvorlage ein Versagensgrund der RSB? Falls ja, wäre das ja auch ein Grund für die Nichtgewährung der Stundung der Kosten.
In der Verfahrensakte ist ja üblicherweise nur der Plan ohne den Schriftverkehr mit den Gläubigern enthalten.