Festsetzung nach § 11 RVG und § 104 ZPO

  • Guten Morgen,

    Unterhalt Kindschaftssache. Beschluss Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    RA des Antragstellers hat Festsetzung der Kosten gem. § 104 ZPO beantragt. KFB wurde antragsgemäß erlassen. Antragsgegnerin hat an den Antragsteller 1.017,45 Euro etc. zu zahlen.

    Neuer Antrag des RA, die Vergütung gegen seinen Mandanten (Antragsteller im Verfahren) gem. § 11 RVG über 1.107,45 Euro festzusetzen.

    Ich habe ihm mehrfach geschrieben, dass er die Kosten nicht doppelt geltend machen kann und um Antragsrücknahme gebeten. Er weigert sich und beharrt auf seinen Antrag.

    Habe ich etwas übersehen?

  • bei § 104 ZPO hast du die Kosten zugunsten der Antragstellerin festgesetzt. Da hat der Anwalt unmittelbar nichts von.

    Insoweit steht die Festsetzung zugunsten der Antragstellerin der Festsetzung der Vergütung des Anwalts gegen seine Mandantschaft nicht entgegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!