Mehrere Beklagte, nur einer trägt die Kosten

  • Hallo,

    folgender Fall liegt mir vor:

    Ein Kläger und zwei Beklagte B1 und B2. B1 und B2 werden durch den selben Rechtsanwalt vertreten.
    Es wird ein Vergleich geschlossen. Kostengrundentscheidung lautet „Kläger K trägt 1\4 und der Beklagte B1 3/4 der Kosten“

    Bekl-Vtr macht in seinen KFA eine

    1,6 VG Nr. 3100, 1008 VV RVG = 2000€

    1,2 TG = 1500 €

    1,0 EG = 1000 €

    AP = 20,00€

    Summe 🟰 3.520 € geltend


    Ich hab den Rechtsanwalt geschrieben, dass aufgrund der KGE nur die hälftigen Kosten (1760 €) jeweils beachtet werden können, weil nur der B1 die Kosten tragen muss.

    Dagegen hat der Rechtsanwalt jetzt Einwendungen erhoben, dass dies nicht richtig sei.

    Was ist eure Meinung ? Sind die Kosten nicht hälftig aufzuteilen oder müsste die die gesamten Kosten im kfb berücksichtigen.

    Der KfA wurde zur Stellungnahme an die klageseite geschickt und es werden keine Einwendungen erhoben.

  • Die KGE ist unglücklich, da über den Beklagten zu 2 keine Aussage getroffen wird. Aber da "die Kosten des Rechtsstreits" angesprochen werden, würde ich hier auch davon ausgehen, dass das die Kosten des Beklagten zu 2 mit einschließt und darum auf Beklagtenseite alle Kosten bei der Ausgleichung berücksichtigen.

  • Eine KGE muss nur die Kostenbelasteten enthalten, also muss der B2 nicht erwähnt werden ("der Beklagte zu 2 trägt keine Koten" wäre ja auch etwas sinnlos). Aber natürlich sind in den Kosten des Rechtssstreits auch die Kosten beider Beklagten enthalten. Gesamtsumme ausrechnen und dann 1/4 und 3/4. Ist ja nicht so wild, wie bei einer echten Baumbach.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    P.S. Ob die KGE sachlich richtig sein kann, möchte ich damit nicht gesagt haben

  • M. E. ist der KAA unzulässig, daher zurückzuweisen, die Kosten des Klägers festzusetzen und der Beklagte zu 1) auf die nachträgliche KAA nach § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verweisen:

    Werden mehrere Parteien von einem gemeinsamen RA vertreten, richtet sich ihr Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit (OLG Schleswig, JurBüro 2019, 207; AG Zeitz, RVG Prof. 2018, 109). Denn die Parteien sind hinsichtlich ihres Erstattungsanspruches nach h. M. keine Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB, sondern vielmehr Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB (BGH, Rpfleger 2013, 659; OLG Oldenburg, Rpfleger 2017, 242; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 494).

    Der Beklagte zu 1) war daher verpflichtet, bereits in seinem KFA anzugeben, welcher Anteil der Kosten des gemeinsamen RA auf ihn entfällt. Denn ein Antrag, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist als unzulässig zurückzuweisen (KG, Beschl. v. 12.02.2019 – 5 W 1/19 – n. v.; OLG Frankfurt, AGS 2020, 299; Beschl. v. 14.04.2011, 18 W 68/11; OLGR Köln, 2009, 526; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 104 Rn. 21.85).

    Das hat er hier erkennbar nicht getan, weil er die Gesamtkosten (inkl. Erhöhung der Verfahrensgebühr aufgrund der Vertretung von 2 Auftraggebern des gemeinsamen RA) zur Festsetzung anmeldet, die er aber schon deshalb nicht verlangen kann, weil er (auch im Innenverhältnis) allenfalls max. in Höhe der Kosten nach § 7 Abs. 2 RVG (also ohne die erhöhte Verfahrensgebühr) haftet. Die Geltendmachung einer Erststattung bis zur Höhe dieser Kosten setzt aber wiederum voraus, dass er glaubhaft macht, dass er im Innenverhältnis keinen Ausgleich vom anderen Beklagten zu 2) (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit) erlangen kann (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 322).

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich bin da nicht bei Dir Bolleff. Wenn der Beklagte zu 2) keine Kosten zu tragen hat, da diese entsprechend der KGE auf den Beklagten zu 1) und den Kläger mit zu verteilen sind, dann macht es doch überhaupt keinen Unterschied, ob der Beklagtenvertreter, der beide Beklagten vertritt, da jetzt hinschreibt: Kosten Beklagter zu 1)
    Kosten Beklagter zu 2)

    Da eh die Gesamtkosten in die Kostenausgleichung reinfließen, ist m.E. Deine Auffassung nicht richtig. Deine Argumentation kann doch nur dann greifen, wenn in der KGE irgendein Kostenanteil auf den Beklagten zu 2) verteilt worden wäre (z.B. der Beklagte zu 2) trägt seine Kosten selbst).

  • Da eh die Gesamtkosten in die Kostenausgleichung reinfließen, ...

    Das ist gerade der springende Punkt: Der Beklagte zu 2) hat nach dieser KGE keinen Erstattungsanspruch, sondern nur der Beklagte zu 1). Dieser kann einen Erstattungsanspruch aber schon nicht in Höhe der Gesamtkosten haben, weil er seinem RA max. nur die Kosten in Höhe nach § 7 Abs. 2 RVG schuldet. Der Beklagte zu 1) kann nur seinen Erstattungsanspruch der Kosten des gemeinsamen RA und zwar nur in Höhe seiner Beteiligung am Rechtsstreit gegenüber dem Kläger geltend machen. Diesen hat er aber bereits im KFA darzulegen und seinen Anspruch zu beziffern.

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  • Eben das wird - zumindest von mir und ich denke auch von dem Rest - anders gesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt. Diese umschließen auch die Kosten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) selbst hat nur keinen Kostenanteil zu tragen.

  • Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt. Diese umschließen auch die Kosten des Beklagten zu 2).

    Das sehe ich in der Tat anders als Du (und - wie Du meinst - wohl auch der Rest). In der KGE ist nirgendwo von einem Erstattungsanspruch des Beklagten zu 2) die Rede. Es wird nur der Erstattungsanspruch zwischen Kläger und Beklagten zu 1) geregelt.

    Ein Anspruch des Beklagten zu 2) ließe sich daher allenfalls durch Auslegung des für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Vollstreckungstitels (§ 103 Abs. 1 ZPO) herleiten. Insofern gilt bei der Auslegung eines Vergleiches, dass zur Bestimmung seines Inhalts nicht etwa auf die Prozessakten und die im Rechtsstreit vor Vergleichsschluss gestellten Anträge zurückgegriffen werden kann. Denn da es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, ist für die Auslegung allein sein protokollierter Inhalt maßgebend (BGH, NJW 2011, 861 - Rn. 13).

    Offenbar ergibt daraus aber nichts weiter? Möglicherweise kann man das sogar als konkludenten Verzicht(svertrag) zwischen Kläger und Beklagten zu 2) auf Kostenerstattung bzw. Teilnahme an der Kostenausgleichung ausgehen. Schließlich hat der Kläger ja jetzt auch nur einen Kostenschuldner, obgleich ihm im Rechtsstreit zwei gegenüberstanden.

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  • Und eben darum habe ich unter #4 geschrieben, dass die KGE unglücklich ist. Wären die Kosten des Beklagten zu 2) nicht in die Kostenausgleichung zu nehmen, hätte in die KGE ein Zusatz: "Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst." aufgenommen werden müssen.

    AndreasH meinte zwar in #5, dass der Beklagte zu 2) nicht extra erwähnt werden muss, wenn ihn keine Kostenlast trifft; aber wie man an Deinen Ausführungen sieht, wäre es wohl doch besser gewesen, das irgendwie klarzustellen. ;)

  • Und eben darum habe ich unter #4 geschrieben, dass die KGE unglücklich ist. Wären die Kosten des Beklagten zu 2) nicht in die Kostenausgleichung zu nehmen, hätte in die KGE ein Zusatz: "Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst." aufgenommen werden müssen.

    Dann kommen wir dem Kern ja langsam näher: Was hätte sein sollen und was ist, ist jedenfalls für das KFV nicht weiter relevant. Der/Die Rpfleger/in ist auch an eine "unglückliche" oder ggf. für falsch erachtete KGE (oder hier: vergleichsweisen Kostenregelung) nun einmal gebunden.

    Im übrigen würde sich doch auch bei dem angedachten Zusatz nichts an der Rechtslage in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 1) ändern, da dieser weiterhin nur seinen eigenen Anspruch (als Teilgläubiger der Kosten des gemeinsamen RA) im KFV verfolgen kann.

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  • Ich glaube ich bin hier bei Bollef!

    Ich finde klarer wird es, wenn man annimmt, dass B (erstattungsfähigierweise) von einem anderen RA vertreten wird.

    A trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4; C trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4

    A beantragt die Ausgleichung seiner außergerichtlichen Kosten

    C beantragt dir Ausgleichung seiner außergerichtlichen Kosten

    Nur in diesem Verhältnis kann eine Ausgleichung gem. §106 stattfinden; nur insoweit stehen 2 Erstattungsansprüche einander unmittelbar verrechenbar gegenüber

    Die Kosten des B sind einer Ausgleichung nicht hier zugänglich; er kann seine eigenen Erstattungsansprüche allerdings quotal von A und C geltend machen

    B kann also von A 1/4 seiner Kosten beanspruchen und von C 3/4


    Wie Bollef schreibt, müsste hier der gemeinsame Rechtsanwalt beider Beklagten darstellen, wie welche der Parteien im Innenverhältnis für die Vergütung haftet ((insb. im Verhältnis zur Gegenseite) begrenzt nach §7 II RVG)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich verstehe durchaus Eure Bedenken und ich gehe auch davon aus, dass dann, wenn die beiden Beklagten je einen eigenen Anwalt gehabt hätten, die Kostenregelung anders gefasst worden wäre.

    Ich würde aber sagen, dass hier der Wille der Parteien war, dass der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens trägt (was die Anwaltskosten beider Beklagten beinhaltet ) und der Beklagte zu 1) zahlt den Rest. Man müsste hier also klären, was der Wille der Parteien war.

  • Ich würde aber sagen, dass hier der Wille der Parteien war, dass der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens trägt (was die Anwaltskosten beider Beklagten beinhaltet ) und der Beklagte zu 1) zahlt den Rest. Man müsste hier also klären, was der Wille der Parteien war.

    Woher nimmst Du das, also, dass der Kläger die Anwaltskosten beider Beklagten in die Regelung einbezogen wissen wollte? Dann hätte es doch nahegelegen, dass geregelt worden wäre, dass der Kläger auch die Kosten des Beklagten (ggf. nur zu 1/4) übernimmt.

    Mit gleichem Recht könnte man doch auch behaupten, dass der Beklagte zu 2) auf die Geltendmachung seiner Kosten gegenüber dem Kläger (in welcher Höhe bzw. Bruchteil auch immer) verzichtet und der Kläger im Gegenzug auf seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) verzichtet hat.

    Für beide Auffassungen gibt es keinen Anhalt im Vergleich.

    Das Problem ist, dass man nicht eigene Überlegungen an die Stelle der Parteien setzen darf. Rechtstechnisch gibt es für eine zweifelhaft titulierte Regelung das Rechtsinstitut der Auslegung (s. die dafür beispielhaft vorzitierte Entscheidung des BGH zur Auslegung eines Vergleiches). Wenn man darüber zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt, geht das eben zu Lasten der Parteien. Diese haben es in der Hand, eine eindeutige und unmissverständliche Regelung nicht nur zu finden, sondern auch, sie protokollieren zu lassen.

    Wenn hier angeblich ein Anspruch auch des Beklagten zu 2) in der Kostenausgleichung eine Rolle spielen sollte, dann wurde das aber nicht (sondern vielmehr das Gegenteil) eindeutig so geregelt. Dann müssen die Parteien ggf. im Hauptsacheverfahren eine Änderung bewirken, weil das KFV nicht dazu geeignet ist, die KGE oder einvernehmliche Kostenregelung zu ergänzen, an die die/der Rpfleger/in nun einmal gebunden bist.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Eben das wird - zumindest von mir und ich denke auch von dem Rest - anders gesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt. Diese umschließen auch die Kosten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) selbst hat nur keinen Kostenanteil zu tragen.

    Ich sehe es wie Bolleff und würde die Kosten des Bekl zu 2) nicht mit aufnehmen, sondern auch nur die Kosten des Bekl. zu 1).

    Auch solche Fälle habe ich hier regelmäßig - und ohne RM :)

  • Eben das wird - zumindest von mir und ich denke auch von dem Rest - anders gesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt. Diese umschließen auch die Kosten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) selbst hat nur keinen Kostenanteil zu tragen.

    Ich sehe es wie Bolleff und würde die Kosten des Bekl zu 2) nicht mit aufnehmen, sondern auch nur die Kosten des Bekl. zu 1).

    Auch solche Fälle habe ich hier regelmäßig - und ohne RM :)

    Also ganz ehrlich P. Wundert mich jetzt, nachdem Du oben noch geschrieben hast:

    Ich würde auch die gesamten Kosten auf Beklagtenseite im Kfb berücksichtigt.

    Man kann sich ja von anderen Meinungen überzeugen lassen, aber dann zu behaupten, dass Du die Fälle regelmäßig hast, ist dann schon echt bedenklich. :/

    Und danke Bolleff, hast mich überzeugt. ;)

  • Ich lese die KGE so, dass der Beklagte zu 2 keine Kosten zu tragen hat. Das geht nur, wenn ihm seine Kosten zu erstatten sind, und das ist hier eben zu 1/4 durch den Kläger, zu 3/4 durch den Beklagten zu 1.

    Ich hatte ja oben schon angemerkt, dass ich nicht behaupten will, dass diese KGE richtig ist. Aber es ist eben die KGE, mit der man arbeiten muss. Und eine Auslegung, dass der Beklagte zu 2 auf seinen Kosten sitzen bleibt, ist nicht möglich, sie sprengt den Wortlaut.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich lese die KGE so, dass der Beklagte zu 2 keine Kosten zu tragen hat. Das geht nur, wenn ihm seine Kosten zu erstatten sind, und das ist hier eben zu 1/4 durch den Kläger, zu 3/4 durch den Beklagten zu 1.

    Diese Schlußfolgerung überzeugt mich aus Folgendem nicht: ;) Es handelt sich hier schon nicht um eine vom Gericht vAw getroffene KGE, sondern eine vergleichsweise Regelung der Parteien. Dort sind die Parteien bekanntlich freier als das Gericht es wäre. So kann im Wege des Vergleichs z. B. auch die Festsetzbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (OLG Bamberg, Rpfleger 2018, 641) oder auch die (andernfalls bei gerichtlicher KGE ja nicht mögliche) Erstattung zwischen Streitgenossen mit der Möglichkeit ihrer formalen Festsetzbarkeit auch im Kostenfestsetzungsverfahren vereinbart werden.

    Dass der Beklagte zu 2) "keine Kosten zu tragen" hat (gemeint ist vermutlich, dass er auch seine eigenen Kosten nicht selbst zu tragen habe und daher einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger habe), ist auch nicht zwingend. Das kann aus dem Wortlaut der vergleichsweisen Kostenregelung deshalb nicht geschlussfolgert werden, weil wir die Gründe für die Nichtteilnahme des Beklagten zu 2) an der Kostenregelung zwischen (nur) dem Kläger und dem Beklagten zu 1) und der allein sich danach zu richtigenden Kostenfestsetzung nicht kennen. Die Gründe für die Nichtteilnahme können ja vielfältig sein. Einen möglichen beispielhaften Grund habe ich ja bereits in #15 genannt.

    Dahinter könnte z. B. die Überlegung stehen, dass die Inanspruchnahme (auch) des Beklagten zu 2) durch den Kläger bzw. die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) im Gegensatz zum Beklagten zu 1) voraussichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Dann entspräche es bei dieser Ausgangslage evtl. dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen, dass der Kläger auf seinen möglichen weiteren Erstattungsanspruch (von 1/4 oder mehr oder weniger) gegenüber dem Beklagten zu 2) verzichtet hat, während dieser wiederum zugleich auf seinen möglichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger verzichtete.

    Denkbar wäre auch, dass die Regelung (nur) zwischen dem Kläger und dem Beklagte zu 1) auf der Einigung beruht, dass der Beklagte zu 1) am Ende einen größeren Bruchteil (als anfangs avisiert) der Kosten deshalb übernommen hat, weil der Kläger mit dem Beklagten zu 2) einen gegenseitigen Verzicht auf Erstattung vereinbart hat unter der Bedingung, dass der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) von den Kosten des gemeinsamen RA freistellt. Ergänzende Anmerkung dazu: Ob in diesem oder einem ähnlichen Fall der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Streitgenossen der Beklagte zu 1) dann über seinen Anteil hinaus einen Erstattungsanspruch anmelden könnte, ist in der Rspr. streitig, wobei die wohl überwiegende Auffassung auch in diesem Fall dem Beklagten zu 1) nur eine Erstattung in Höhe seines Anteils gewährt (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 324 m.w.N. aus der Rspr.).

    Es gibt sicher die verschiedensten Varianten, weshalb die Parteien das so geregelt haben könnten, wie sie es geregelt haben. Solange sich das aber nicht auf der Vergleichsurkunde (als Vollstreckungstitel) unzweifelhaft ergibt, sind dem/der Rpfleger/in im Kostenfestsetzungsverfahren m. E. insoweit die Hände gebunden.

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  • Ich lese die KGE so, dass der Beklagte zu 2 keine Kosten zu tragen hat.

    Das sehe ich auch so!

    Die KGE ist hier eindeutig-> die Kosten "des Rechtstreits" werden zwischen K und B1 verteilt; B2 hat nichts zu tragen

    Das geht nur, wenn ihm seine Kosten zu erstatten sind

    Da kann ich nicht ganz mitgehen; es wäre an sich zwanglos denkbar, dass der Bekl. 2 zu seine Kosten selbst zu tragen hat!

    Allerdings müsste das in irgendeiner Form aus der Kostenregelung abgeleitet werden können!

    "Die kosten des Rechstreits trägt zu 1/4 K und zu 3/4 B1; B2 behält seine Kosten selbst"

    oder bspw.

    "Die Gerichtskosten tragen K zu 1/4 und B 2 zu 3/4; ihre außergerichtlichen Kosten werden genauso gequotelt"

    Ich hatte ja oben schon angemerkt, dass ich nicht behaupten will, dass diese KGE richtig ist. Aber es ist eben die KGE, mit der man arbeiten muss. Und eine Auslegung, dass der Beklagte zu 2 auf seinen Kosten sitzen bleibt, ist nicht möglich, sie sprengt den Wortlaut.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    da bin ich wieder voll an bord; die Regelung ist wie sie ist und nach dem Wortlaut hat der B2 nunmal einen (quotalen) Erstattungsanspruch gegen K und B1


    Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen:

    Ich würde in der konkreten Konstellation so schreiben:

    Lieber RA, an der Kostenausgleichung gem. §106 nehmen nur K und B1 teil; nur die Kosten vor K und B1 können miteinander ausgeglichen werden!

    also gib bitte bekannt, wie weit B1 im Innenverhältnis für die Gesamtkosten haftet. Bitte berücksichtige dabei §7 II RVG als maximalen Haftungsbetrag.

    Gibt er das bekannt wird nach Anhörung (vielleicht moniert der Festsetzungsgegner das angenommene Innenverhältnis?; anderes Thema dann) die Kostenausgleichung zwischen K und B1 vorgenommen

    Gibt er es nicht bekannt, muss sein Antrag zurückgewiesen werden und die Festsetzung allein auf Antrag des K erfolgen (man könnte allenfalls darüber nachdenken für B1 die Kosten einzubeziehen, für die er mindestens haftet (§7 II RVG: 0,3 Erhöhungsgebühr, wobei aber mögliche Folgeprobleme entstehen könnten))

    Wenn der Beklagtenvertreter dann auf die Idee kommt, selbst noch eine §104er Festsetzung gegen K (und gg. B1 wenn er ihn denn überhaupt in Anspruch nehmen will) zu betreiben: dann los; aber darauf darf er gerne alleine kommen; es ist nicht an mir, dem RA die rechtlichen Möglichkeiten anzudienen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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