Hallo,
folgender Fall liegt mir vor:
Ein Kläger und zwei Beklagte B1 und B2. B1 und B2 werden durch den selben Rechtsanwalt vertreten.
Es wird ein Vergleich geschlossen. Kostengrundentscheidung lautet „Kläger K trägt 1\4 und der Beklagte B1 3/4 der Kosten“
Bekl-Vtr macht in seinen KFA eine
1,6 VG Nr. 3100, 1008 VV RVG = 2000€
1,2 TG = 1500 €
1,0 EG = 1000 €
AP = 20,00€
Summe 🟰 3.520 € geltend
Ich hab den Rechtsanwalt geschrieben, dass aufgrund der KGE nur die hälftigen Kosten (1760 €) jeweils beachtet werden können, weil nur der B1 die Kosten tragen muss.
Dagegen hat der Rechtsanwalt jetzt Einwendungen erhoben, dass dies nicht richtig sei.
Was ist eure Meinung ? Sind die Kosten nicht hälftig aufzuteilen oder müsste die die gesamten Kosten im kfb berücksichtigen.
Der KfA wurde zur Stellungnahme an die klageseite geschickt und es werden keine Einwendungen erhoben.