§§ 39 u. 40 GBO und Belastungsvollmacht

  • Da ja inzwischen viel mit Belastungsvollmachten bei Verkäufen gearbeitet wird, hatte ich schon wiederholt das folgende Problem:

    Verkäufer ist Erbe des eingetragenen Eigentümers. Auf die Voreintragung des Erben soll nach § 40 GBO verzichtet werden. Ok, bis zur Eintragung der Vormerkung ja auch kein Problem.

    Nun aber bestellt der Käufer vor Eigentumsumschreibung aufgrund der Belastungsvollmacht eine Grundschuld und beantragt deren Eintragung.

    Problem:
    Der Verkäufer/Vollmachtgeber ist nicht nach § 39 GBO voreingetragen und die Ausnahme des § 40 GBO gilt dem Wortlaut nach nicht für die Eintragung einer Grundschuld.

    Ich habe mich bisher "stur" gestellt und dann zunächst den Grundbuchberichtigungsantrag verlangt, was dann auch immer erfolgte. Waren bisher auch alles Fälle, in denen die GB-Berichtigung noch innerhalb der 2-Jahresfrist kostenfrei möglich war.
    Auf Dauer finde ich diese Lösung aber nicht unbedingt sachgerecht.

    Wie verfahrt Ihr bzw. wie beurteilt Ihr das Problem??

    Danke!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • geht nur so. 40 gbo ist eindeutig!


    zudem macht die voreintragung materiell-rechtlich sowieso zur Absicherung des gutgläubigen Erwerbs stets sinn

  • Hallo, Ulf.

    Ich bestehe auf die Voreintragung - meistens.

    Einmal habe ich eine Ausnahme gemacht. Damals hätte die Eintragung der Erben nicht erfolgen können, die Erben waren glaube ich noch nicht bekannt, und das Grundstück wurde durch einen Bevollmächtigten veräußert...:gruebel: Ich erinnere mich nicht mehr ganz genau. Jedenfalls wollte ich nicht das berühmte "Investitionshindernis" sein :strecker . § 40 ist ja auch "nur" eine Sollvorschrift.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich habe bisher immer Berichtigung verlangt.

    Einer meiner tollsten Anträge in diesesm Zusammenhang war einmal, daß die Erbin eine GS beantragt hat, aber ausdrücklich verlangt hat, daß Abt. 1 nicht berichtigt wird (sie wollte eine Nachlaßinsolvenz...); und der Notar hat diesen Antrag tatsächlich so gestellt! :daemlich

    Es hat sich dann aber schnell erledigt, weil das Finanzamt nach 14 GBO beantragt hat :) - so spart man sich Schreiberei...

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