Alles anzeigen
Habe diese Vorgehensweise hier so übernommen. Wird das evtl. auf § 207 Abs. 2 InsO gestützt (Anhörung der Gläubiger vor Einstellung) ?
Macht ihr das im schriftlichen Verfahren?
Je nachdem, bei IN gibts einen "richtigen" Saal-Termin.
Ich habe eben nochmal nachgelesen und bin eigentlich schon der Meinung, dass der erforderlich Vorschuss zu veröffentlichen ist.
Eickmann pp. "InsO", § 207 RdNr. 17:
"...Gläubigerversammlung ist einzuberufen. Zusätzlich sind der Verwalter und die Massegläubiger zu hören. Damit ist zum einen beabsichtigt, eine vollständige Information des Gerichts über die Kostendeckung zu gewährleisten, zum anderen, allen Beteiligten Gelegenheit zur Leistung des Kostenvorschusses zu geben..."
Oder übersehe ich etwas ?
Ich meine, dass dann dafür eben der Termin da ist.