Nachträgliche Kostenstundung bei § 207 InsO?



  • Ich meine, dass dann dafür eben der Termin da ist.

  • Der Verwalter und Schuldner bekommen eh einen Beschluss. Soweit Massegläubiger vorhanden sind, erhalten die bei uns eine Beschlussabschrift vom InsoVerwalter zugesandt.

    Ansonsten veröffentlichen wir nur:
    - Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
    - Erörterung der Schlussrechnung des Treuhänders
    - Anhörung der Gläubigerversammlung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 InsO
    - Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse

    Einwendung gegen Schlussverzeichnis haben wir nicht drin, weil es das nicht gibt. Insofern müßten wir zumindest das nach veröffentlichen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • In dem sie dann mal eben 3.000 € mithaben ;) ? Ist obertheoretisch, ich weiß - tatsächlich wird kaum ein anderer als der Schuldner auf die Idee kommen überhaupt den Vorschuss zu zahlen.



  • Sieht bei mir genauso aus. Falls ein Vorschuss eingeht oder gestundet wird, wird der Termin aufgehoben und ein neuer Schlusstermin bestimmt.

  • ich belehre den Schuldner nur noch über die Konsequenz der Einstellung nach § 207 InsO. Irgendwelche Kostenvorschüsse zu veröffentlichen, ist gelinde gesagt Unfug. Der Termin wird zur Anhörung bestimmt. Gerichtstermine sollten den Zweck haben, die Dinge auf den Tisch zu bringen !

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  • wenn von Anfang an keine Masse vorhanden ist, betrachte ich das als "echten" § 207 InsO.

    wenn Masse vorhanden ist, der Verwalter, ohne die Tilgungsreihenfolge zu beachten, zunächst auf § 55 InsO zahlt, ist das für mich ein "unechter", der nicht zur Folge haben darf, dass der Schuldner auf den Kosten hängen bleibt, IX ZB 261/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe auch einen ähnlichen Fall: Stundung aufgehoben (rechtskräftig) nach § 4 c Nr. 1 InsO, Termin nach § 207 InsO anberaumt. Nunmehr flattern Einkommensnachweise hierein und man bittet "den Termin aufzuheben".

    Neuerliche Stundung würde ich nicht mehr geben, im Hinblick auf die BGH Entscheidung vom 25.06.2009, IX ZA 10/09. Habt Ihr mit der schon Erfahrung? Wri haben nämlich bislang immer Stundung bewilligt, wenn wir die angeforderten Belege mit einem neuen Stundungsantrag bekommen haben, aber ich finde die BGH- Entscheidung eigentlich gut, da ich die Schlamperei der Schuldner bis es wirklich kurz vor knapp ist nicht unbedingt unterstützungswürdeig finde.

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