Falscher Grundschuldbetrag eingetragen

  • ... Wie wäre die Berichtigungsbewilligung denn nun zu formulieren?

    „Die Gläubigerbezeichnung lautet richtig: ……………………………..
    Gemäß Berichtigungsbewilligung vom …………………….(Notar….; UR-Nr………) eingetragen am….“

    Wer -wie Du :D -
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post548913
    von einem entstandenen Eigentümerrecht ausgeht, muss an der Abgabe der Berichtigungsbewilligung den Eigentümer mitwirken lassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... Wie wäre die Berichtigungsbewilligung denn nun zu formulieren?

    „Die Gläubigerbezeichnung lautet richtig: ……………………………..
    Gemäß Berichtigungsbewilligung vom …………………….(Notar….; UR-Nr………) eingetragen am….“

    Und das auf gar keinen Fall! „Berichtigen“ würde man die Eintragung, weil man von einem Nichtentstehen des Rechtes ausgeht, indem man das Prozedere von Löschung und Neueintragung abkürzt. Eine echte Berichtigungsbewilligung hätte darzustellen, warum durch die Eintragung das Grundbuch in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Rechtslage gebracht wird. Kann sie hier natürlich nicht, weil die „Berichtigung“ in Wirklichkeit eine Neubestellung darstellt. Und damit kommt man zum Problem: Das Datum nimmt am öffentlichen Glauben teil. Und das nicht nur im Hinblick auf die §§ 873, 879 BGB. "Berichtigt" man den Gläubiger einfach, würde die Eintragung suggerieren, dass das Recht bereits seit seiner ursprünglichen Eintragung besteht. Eine Rückdatierung des Rechtes empfiehlt sich nicht, weil man dadurch eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch in ein öffentliches Register einträgt. Ohne das „richtig“ und mit einem Hinweis auf die Wirkung („ex nun“) wäre es wenigstens nur ein Verstoß gegen formales Recht. Alles aus gegebenem Anlass.

  • Nun, das „richtig“ kann man meinetwegen weglassen. Die Wirkung „ex nunc“ scheint mir auch nicht ausgemacht zu sein: Wenn davon ausgegangen wird, dass das Recht statt als Fremdrecht als Eigentümerrecht entstanden ist, kann es auch „ex tunc“ bestehen (s. Staudinger/Wolfsteiner; MüKo/Lieder, aaO unter Zitat OLG Bremen DNotZ 1965, 566 (570); OLG Frankfurt ZfIR 2005, 254 (256)). In der Berichtigungsbewilligung müsste dann dargestellt sein, dass das mangels Einigung mit dem eingetragenen Gläubiger entstanden Eigentümerrecht an die im Wege der Berichtigung einzutragende Gläubigerin abgetreten wurde. Die Abtretung ist materiell-rechtlich formlos möglich; der Voreintragung bedarf es nicht (OLG Ffm, aaO).

    Mit der X-Bank AG Pfandbriefbank ist keine Einigung zustande gekommen. Es liegt also ein Einigungsmangel vor. Wie Lieder in RN 5 zu § 1196 BGB ausführt, gelangt auch bei einem Einigungsmangel eine (verdeckte) Eigentümergrundschuld zum Entstehen, wenn nur die Erklärung des Eigentümers bei einer isolierten Betrachtung wirksam ist. Die Einigung beeinflusst nur den Inhalt des Grundpfandrechts, nicht dessen Entstehen (Staudinger/Wolfsteiner (2015) Einleitung zu §§ 1113 ff, RN 109 unter Zitat OLG Bremen, vom 11.12.1964, 1 U 70/64 = DNotZ 1965, 566; Prütting/Wegen/Weinreich/Waldner BGB § 1113 Rn 5).

    Das OLG Frankfurt/Main führt im Beschluss vom 24. Juni 2003, 20 W 274/02, aus: „Da die Interessenlage des Eigentümers, der nach § 1196 Abs. 1 eine offene Eigentümergrundschuld durch einseitige Erklärung bestellen kann, sich hinsichtlich der Ausnutzung der Rangstelle nicht unterscheidet von dem Fall einer unwirksamen Fremdrechtsbestellung, der jedenfalls eine wirksame eigene Erklärung des Eigentümers zu Grunde liegt, folgt der Senat der Auffassung, die eine Eigentümergrundschuld jedenfalls dann annimmt, wenn die Willenserklärung des Eigentümers wirksam war (Soergel/Konzen aaO.).“

    Zur mangels Einigung nicht entstandenen Hypothek führt Reischl im jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1113 BGB, RN 78 aus: „Aber auf der anderen Seite muss der Eigentümer zumindest keine notarielle Löschungsbewilligung vorlegen, um die nicht entstandene Hypothek wieder zu beseitigen. Für den Fall, dass noch keine weiteren Belastungen eingetragen worden sind, kann der Eigentümer ohnehin die Erklärung im Sinne von § 1196 Abs. 2 BGB nachholen, ohne aus der Unwirksamkeit Nachteile zu erleiden.“

    Kurzum: die Berichtigung muss nicht eine Löschung und Neubestellung zum Gegenstand haben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nur dass sich diese Schlussfolgerung aus keinem der Nachweise ziehen läßt. Ist das Recht nicht entstanden, käme man zu den Möglichkeiten Löschung und Neueintragung oder einer pragmatischen "Berichtigung". Ein Eigentümerrecht wäre abzutreten. Einzig nach dem OLG Frankfurt/Main, das aber leider keine Begründung liefert, bestünde die Möglichkeit einer echten Berichtigungsbewilligung. In jedem Fall sollte man nicht den Eindruck einer Rückdatierung erwecken.

  • Wenn ein Recht zugunsten von A eingetragen ist, das nicht zugunsten von A entstanden ist, dann kann die Eintragung, dass B der Gläubiger ist, nur dann eine Grundbuchberichtigung sein, wenn B das Recht erworben hatte. Da Letzteres nicht der Fall ist, bleibt nur Löschung des nicht entstandenen Rechts (nach meiner Ansicht ist kein Eigentümerrecht entstanden) und Neueintragung zugunsten von B.

    Wer meint, eine "Berichtigung" sei nicht rückwirkend möglich, der gibt damit bereits zu, dass es sich nicht um eine Berichtigung handeln kann. Man nimmt also eine in Wahrheit konstitutiv wirkende Eintragung im Wege einer verkappten Berichtigung vor, damit das Ganze nicht so auffällt. - Alles Unsinn.

  • Huhu zusammen,

    nach Hinweis von 45 schildere ich meinen Fall auch in diesem Thread, danke noch mal.

    Ich habe eine Grundschuld für Bank1 eingetragen und Wochen später bekomme ich einen Berichtigungsvermerk des Notars nach § 44a II S. 2 BeurkG, dass Bank2 richtig ist.

    Ich möchte jetzt nicht alle bisher diskutierten Lösungen nochmals hochkochen, denn ich denke, juris2112 und cromwell liegen richtig, demnach ist das Recht nicht für Bank1 entstanden. Das Problem lässt sich daher nur mit Löschung und Neueintragung lösen.

    Nach juris2112 kann der Notar einen "Berichtigungsantrag" stellen und ich kann das Recht löschen, wohl natürlich erst nach Anhörung des Buchberechtigten?!

    Reicht mir für die Neueintragung die alte Grundschuldbestellungsurkunde in Verbindung mit dem Berichtigungsvermerkt für die Neueintragung oder muss der Eigentümer das Recht in einer neuen Urkunde neu bestellen?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich möchte jetzt nicht alle bisher diskutierten Lösungen nochmals hochkochen, denn ich denke, juris2112 und cromwell liegen richtig, ...

    :)

    Würden aber auch beim Thema "Schreibfehlerberichtigung" hochkochen. Falls sich noch jemand meldet. Problem ist, wem der Fehler offenkundig sein muß: Allen oder reicht der Notar allein. Bisher (Suchfunktion): Für Rechtspfleger reicht die Kenntnis des Notars nicht, für Notare schon. Nach der Rechtsprechung reicht die Kenntnis des Notars alleine nicht, laut Literatur schon.

  • .... Nach der Rechtsprechung reicht die Kenntnis des Notars alleine nicht....

    Die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich. Während etwa das OLG München, 34. Zivilsenat, im Beschluss vom 22.09.2017, 34 Wx 68/17,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-125909?hl=true
    davon ausgeht, dass sich der Fehler für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben muss (Zitat: Lerch BeurkG 5. Aufl. § 44a Rn. 8 ff.), kommt es nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf 25. Zivilsenat vom 02.12.2016, I-25 Wx 95/14
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20161202.html
    nur auf die Kenntnis des Notars an. Es führt in Rz. 37 aus: „Diesen Fehler hat der Notar in seiner Urkunde vom ….. gemäß § 44 Abs. 2BeurkG korrigiert, wobei heute auch Falschbeurkundungen im Sinne einer "falsa demonstratio" unter den Begriff der zu korrigierenden Mängel fallen (vgl. Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 44 a BeurkG, Rdn. 19 m. w. Nachw., Kanzleiter DNotZ 1999, 292, 305), sofern nur die Unrichtigkeit für den Notar offensichtlich ist (vgl. Winkler, a. a. O.,§ 44 a BeurkG, Rdn. 19 m. w. Nachw.; Bergermann, RNotZ 2002, 557).

    Auch das OLG Dresden 8. Zivilsenat geht im Urteil vom 20.11.2015, 8 U 334/15, davon aus, dass es genügt, wenn die Unrichtigkeit für den Notar offensichtlich ist (Zitat: LG Gera, Beschluss vom 27.10.2003 – 5 T 338/03, NotBZ 2004, 112, 113; LG Regensburg, Beschluss vom 15.07.2008 – 5 T 216/08, NotBZ 2010, 198, 199; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 44a BeurkG Rn. 14; vgl. Krieger, NZG 2003, 366, 368).

    Das hat der BGH im Urteil vom 10.10.2017, II ZR 375/15, nicht beanstandet. Er führt lediglich aus: „Es kann dahinstehen, ob die Unrichtigkeit des notariellen Hauptversammlungsprotokolls vom 10.3.2014 eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 44 a II 1 BeurkG oder eine andere Unrichtigkeit iSd § 44 a II 3 BeurkG war. Der Notar konnte das Hauptversammlungsprotokoll über die von ihm wahrgenommene Art der Abstimmung jedenfalls mit seiner ergänzenden Niederschrift vom 4.4.2014 gem. § 44 a II 3 BeurkG berichtigen. § 44 a II BeurkG trifft nur eine Unterscheidung dahin, unter welchen Voraussetzungen ein Berichtigungsvermerk zur Richtigstellung zulässig und unter welchen Voraussetzungen eine Niederschrift zur Berichtigung erforderlich ist. Nicht offensichtliche Unrichtigkeiten können nach § 44 a II 3 BeurkG nur durch eine ergänzende Niederschrift berichtigt werden. Offensichtliche Unrichtigkeiten können durch eine ergänzende Niederschrift berichtigt werden, obwohl dafür gem. § 44 a II 1 und 2 BeurkG ein Nachtragsvermerk genügt. § 44 a II BeurkG schließt die Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch eine Berichtigung mittels der formstrengeren Niederschrift statt des Nachtragsvermerks nicht aus. Es ist vielmehr immer zulässig, die Richtigstellung statt durch einen Nachvertragsvermerk durch eine neue Niederschrift vorzunehmen (Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, § 44 a BeurkG Rn. 24; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804 [809])…“

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  • Nach juris2112 kann der Notar einen "Berichtigungsantrag" stellen und ich kann das Recht löschen, wohl natürlich erst nach Anhörung des Buchberechtigten?!

    Reicht mir für die Neueintragung die alte Grundschuldbestellungsurkunde in Verbindung mit dem Berichtigungsvermerkt für die Neueintragung oder muss der Eigentümer das Recht in einer neuen Urkunde neu bestellen?

    Hat hierzu einer eine Meinung?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn Du davon ausgehst, dass die Unrichtigkeit nur für den Notar offensichtlich sein muss, dann reicht die bisherige Pfandbestellungsurkunde i. V. mit dem Berichtigungsvermerk. Gehst Du davon aus, dass die Unrichtigkeit für jeden Außenstehenden erkennbar sein muss, dann ist eine neue GS-Bestellungs-UR erforderlich.

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  • Noch zur Fassung: Wenn der Berichtigungsvermerk laut neuerer Rechtsprechung allein aufgrund notarieller Eigenverantwortung erfolgt und vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist, ist mir nicht ganz klar, warum die Grundlage für die Berichtigung nach außen hin dokumentiert werden soll (Link). Wenn, dann müßte die bloße Angabe der Änderung genügen.

  • In dem Link geht es um die Berichtigung einer Erklärung der Beteiligten, an der der Notar lediglich dadurch „mitgewirkt“ hat, dass er die Unterschrift beglaubigt hat.

    Bei den beurkundeten Erklärungen wird vorgeschlagen, die unrichtige Ausfertigung einzuziehen und durch eine berichtige Ausfertigung zu ersetzen (Staudinger/Hertel (2017) Beurkundungsgesetz RN 637 aE unter Zitat: Kanzleiter DNotZ 1990, 478, 482; Limmer, in: Eylmann/Vaasen § 44a BeurkG Rn 13).

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