Hallo!
Bei uns ist wahrscheinlich schon wieder ein Fehler eines früheren Kollegen aufgefallen - eingetragen wurde 1971 eine Sicherungsypothek über 320 DM.
Weiß jemand, ob es 1971 schon die Mindestgrenze von 500 DM gab oder war es 1971 noch möglich eine Sicherungshypothek über 320 DM einzutragen? Uns liegen hier keine Kommentare bzw. Gesetzestexte von 1971 vor.
Sicherungshypothek über 320 DM
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Einzelne Hypothek? Oder wurde verteilt; die Mindestgrenze für verteilung gabs damals auf alle Fälle noch nicht; Rest müsste ich gucken...
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Ist es überhaupt eine Zwangshypothek oder evtl. eine rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek nach § 1184 BGB?
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Es ist eine einzelne Zwangssicherungshypothek.
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Juris hat meist die alten Gesetzestexte:
juris-Abkürzung:
ZPO Fassung vom: 01.01.1964
Textnachweis ab: 01.01.1981
Gültig bis: 31.12.1998
Quelle: FNA: FNA 310-4
Zivilprozessordnung § 866
[Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif](1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als fünfhundert Deutsche Mark eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Gruß -
In der 6. Auflage des Meikel/Imhof/Riedel aus dem Jahr 1970 wird die Eintragung einer Zwangshypothek unter dem Betrag von 500 DM bereits als inhaltlich unzulässig bezeichnet (§ 53 RdNr.57). Also muss es den besagten Mindestbetrag im Jahr 1971 bereits gegeben haben.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Somit ist die Sicheurngshypothek nun als unzulässig zu löschen!? -
So ist es (Demharter § 53 RdNr.46 m.w.N.).
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Somit ist die Sicheurngshypothek nun als unzulässig zu löschen!?
Grundsätzlich ja.
Ich würde aber auf jeden Fall nochmals die Grundakten durchforsten, ob nicht eine Verteilung (mit Eintragung einer weiteren Zwhyp auf anderem Grundbuchblatt) stattgefunden hat - dann konnte jede der Zwhyps unter 500 DM eingetragen werden... -
Ich bin aufgrund #2 und #4 davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine verteilte Zwangshypothek handelt.
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Ein beachtlicher Einwand von wacko! Eine "verteilte" Zwangshypothek wurde nämlich früher so nicht eingetragen (wir machen das erst so seit Solum-Star). Und die Teilbeträge konnten auf weniger lauten.
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Natürlich muss man insoweit vorsorglich nachsehen.
Aber wenn es sich um eine verteilte (zulässige) Zwangshypothek handeln würde, hätte sich doch die Ausgangsfrage überhaupt nicht gestellt. -
Das mit der Verteilung wäre noch zu klären.
Ansonsten wurde der Mindestbetrag für Zwangssicherungshypotheken zum 1.2.1964 auf 500 DM angehoben (BGBl. 1963 I 993). -
Wann war denn der Stichtag, nach dem auch verteilte Rechte den Mindestbetrag erreichen mussten? Habe hier eine verteilte Zwangssicherungshypothek über 400,-- DM, eingetragen 1997. Ist dieses Recht auch als inhaltlich unzulässig zu löschen?
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Der Betrag von 500 DM ist durch § 33 des Grundbuchmaßnahmengesetzes vom 20.12.1963 (abgedruckt im Anhang von Demharter, GBO) eingeführt worden (vorher 300 DM).
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Ich hab eigentlich den Fall gemeint, dass es sich um verteilte Zwangssicherungshypotheken handelt (diese mussten früher nicht den Mindestbetrag erreichen). Hab es aber mittlerweile bereits selbst gefunden. Danke trotzdem!
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Vorsicht, Sicherungshypotheken auch deutlich unter 750 EUR sind auch heute noch möglich, bei übertragenen Forderungen in der Zwangsversteigerung, wenn der Erwerber das Meistgebot nicht bezahlt.
Das sind aber wohl von der Begrifflichkeit her keine Zwangssicherungshypotheken. -
@Pinguin: Richtig, 1.1.1999 (BGBl. 1997 I 3039). Damit erweist sich die Dir vorliegende Eintragung als zulässig.
@Chris_A: Richtig, das sind keine Zwangssicherungshypotheken. Nur bei denen gilt § 867 II 2 i. V. m. § 866 III 1 ZPO. -
Hallo Grundbuchfreunde!
Einer Kollegin ist leider auch der Fehler unterlaufen, dass eine Zwangssicherungshypothek unter 750,00 € eingetragen wurde. Dass diese nun gemäß § 53 GBO zu löschen ist, haben wir bereits herausgefunden.
Jetzt haben wir uns aber noch die Frage gestellt (bzw. sie mir), was mit der Eintragungsnachricht passiert, die mit dem Titel verbunden wurde!? Muss der Gläubiger den Titel nochmals hierher übersenden und muss die Nachricht wieder "entbunden" werden???
Weiß ja nicht, ob sowas hier schon mal vorgekommen ist - aber es muss ja eine Möglichkeit geben, nach der verfahren werden kann... -
Ich würd mal sagen, dass mit dem Titel an den die Eintragung geheftet wurde, gar nichts passiert. Die unzulässigerweise eingetragene Zwasi wird vAw gelöscht und fertig.
Mit dem Titel kann der Gläubiger doch dann nichts mehr anfangen im Hinblick auf diese Hypothek.
(Abwandlung: Wenn die Zwasi zu recht eingetragen wäre und der Gläubiger würde die Löschung bewilligen würde doch auch nichts mit dem Titel passieren.)
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