Hallo! (Oder wie eine Verwalterin, die vor 10 min in der Tür stand, sagte "Guten Morgen". Hab´ich meine Uhr am Wochenende falsch gestellt? Bei mir ist schon früher Nachmittag... )
Nun aber zu meiner Frage:
Im Eröffnungsverfahren ergab sich eine verwaltete Masse in Höhe von 3.524,72 EUR. Die Verwalterin will nun die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV iHv 1.000 EUR nebst Mwst. sowie Auslagen nebst Mwst.. Sie bezieht sich dabei auf einen Beschluss des BGH vom 13.07.2006, Az. IX ZB 104/05. Meines Erachtens kann der Beschluss hier aber nicht angewandt werden: Ich habe weder eine nur aus schuldnerfremden oder wertausschöpfend belasteten Gegenständen bestehende Masse (bei mir ist sogar alles frei von Drittrechten) noch ist das Vermögen mit Null anzusetzen. Oder?
Liebe Grüße, MiMa