Fristberechnung Ausschlagung bzw. Umdeutung verspäteter Ausschlagung

  • Ich soll als FamG eine Ausschlagung genehmigen. M.E. ist aber die Ausschlagungsfrist nicht gewahrt. Hier die Daten:

    Todestag: 28.01.2007
    Beurkundung Ausschlagung: 08.03.2007 (noch in der First)
    Antrag auf Genehmigung vom 27.03.2007 geht beim FamG am 28.03.2007 ein.

    M.E. hätte das Genehmigungsverfahren vor Fristablauf am 12.03.2007 in Gang gesetzt werden müssen.
    In der beurkundeten Ausschlagungserklärung ist zur Genehmigung gar nichts enthalten.

    Wie sehen das die Nachlass-Leute hier?

    Ist die erklärte Ausschlagung automatisch als Anfechtung der Annahme zu sehen und kann daher dennoch genehmigt werden?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Weshalb ist der Genehmigungsantrag so spät beim FamG eingegangen?

    Wurde die famG Genehmigung bereits bei der Ausschlagung zur Niederschrift des NachlG beantragt und hat dieses die Angelegenheit evtl. verspätet an das FamG weitergeleitet?

  • Die Nachlassakte habe ich noch nicht aber ich denke nicht, dass dort der Fehler liegt.

    Die Ausschlagung wurde vom Notar beurkundet und der selbe Notar stellt mit Datum vom 27.03. den Antrag, der am 28.03. hier eingeht.

    In der Ausschlagung selbst ist kein Antrag enthalten. Da ist eben leider gar nichts zur notwendigen Genehmigung gesagt. :(

    Ulf

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  • In solchen Fällen habe ich immer der Antrag auf Genehmigung unverzüglich an das FamG weitergeleitet. Oft werden die Eltern auch an die im Hause des Nachlaßgerichts befindliche Rechtsantragstelle verwiesen, damit ein entsprechender Antrag aufgenommen und weitergeleitet werden kann.

  • Also...

    beim NLG ist die Erklärung am 09.03.07 eingegangen (eingereicht von selbigem Notar - siehe auch #3).

    Es folten Ausschlagungen weiterer Beteiligter und am 21.03. erging dann eine Hinweis vom NLG an die Kindesmutter, dass die FamG noch nicht vorliegt.

    Darauf hin wird dann der Notar wieder aktiv. Nur leider etwas spät. :cool:

    Edit:
    Danach ist IMO die Ausschlagung der Mutter wirksam, die der Kinder verspätet.

    Eine Genehmigung der Erklärung durch das FamG würde nur noch Sinn machen, wenn die Ausschlagung der Kinder nun "automatisch" als Anfechtung der Annahme zu sehen wäre.

    Ulf

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  • Also die Ausschlagung nachträglich in eine Anfechtung der Fristversäumnis umdeuten wohl nein, denn zur Anfechtung muss auch ein Anfechtungsgrund dargetan werden. Dieser ist sicher zumindest seit dem 21.03. gegeben, sollte der Notar nicht auf das Genehmigungserfordernis hingewiesen haben.
    Dh am saubersten die Guteste nochmal zum Notar schicken, dort soll sie die Anfechtung des Fristablaufs formal sauber anfechten, diese Anfechtung ist dann wie die Ausschlagung selbst genehmigungsbedürftig.

    ich gehe davon aus, dass die Ausnahme von der Genehmigungpflicht nicht gegeben ist, also der Erblasser Vater des Kindes und Ehefrau der Mutter war.

  • M.E ist die Genehmigung zu spät beantragt und die Frist nicht gewahrt.

    Nach Palandt Rnr. 4 zu §1945 BGB (64. Aufl.) soll jedoch das Vormundschaftsgericht (das dürfte dann auch für das Fam.gericht gelten) die Genehmigung nicht von der Wirksamkeit der Ausschlagung abhängig machen. Grund ist wahrscheinlich, dass die Wirksamkeit der Erklärung grds. erst bei Stellung eines Erbscheinsantrages geprüft wird.

    Wenn der Notar die Mutter bei der Ausschlagung nicht auf das Genegmigungserfordernis hingewiesen hat und sie erst durch die Anfrage vom Nachlassgericht vom Genehmigungserfordernis erfahren hat, dürfte noch eine Anfechtung in Betracht kommen.

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  • Richtig, diese Problematik "Prüft das FamG bei der Genehmigung auch die Einhaltung der Fristen" wurde meines wissens hier schon mal erörtert, finde aber den Thread nicht leider.

    Soll heissen, eigentlich hat das Familiengericht doch lediglich zu prüfen ob die Ausschlagung genehmigungsfähig ist. Ist sie es hat es über den Antrag positiv zu entscheiden. Die Genehmigung zu versagen weil Fristablauf eingetreten ist darf das FamG dagegen streng genommen nicht, denn es dieses unterliegt an der Stelle nicht der Prüfung.

    Deswegen, ist die Ausschlagung genehmigungsfähig genehmigen und dem Nachlassgericht mitteilen wann die Genehmigung der ges. Vertreterin mitgeteilt wurde. An anderer Stelle wurde ja schon heftigs diskutiert über die Entscheidung des Berliner Gerichts wg. der Mitteilungspflich gegenüber dem Nachlassgericht.

    Nur endgültig geprüft werden muss die Ausschlagung erst im Erbscheinsverfahren. Und da beisst sich nach meinem Dafürhalten die Katze in den Schwanz, weil ein offenkundiges Problem aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zeitlich auf nicht absehbare Zeit hinausgeschoben wird.


  • Nach Palandt Rnr. 4 zu §1945 BGB (64. Aufl.) soll jedoch das Vormundschaftsgericht (das dürfte dann auch für das Fam.gericht gelten) die Genehmigung nicht von der Wirksamkeit der Ausschlagung abhängig machen.


    Na ja, ich finde nur den Gedanken befremdlich, eine Genehmigung zu einer Erklärung zu erteilen, die hier ganz offensichtlich nicht mehr wirksam werden kann.

    Natürlich wird unter normalen Umständen keine Prüfung vorgenommen, ob die Erklärung wirksam ist bzw. wirksam werden kann aber hier kann man ja praktisch auf den ersten Blick schon sehen, dass die Frist nicht gewahrt wurde und damit die Ausschlagung nicht mehr wirksam werden kann.

    Ulf

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  • Was sagt denn der Notar dazu bzw. weiß der Schon von dem Problem?

    Sollte nämlich nun doch die Ausschlagung nicht wirksam werden selbst trotz Genehmigung könnte ihm da das mj Kind nicht was ans Knie bohren wenn Gläubiger das Kind in Haftung nehmen?

    Deswegen sollte der Notar doch von sich aus seinen Fehler bereinigen und sich die Mutter nochmal vorladen.

    Nebenbei: Dein Problem habe ich auch. Ich sehe es auch nicht wirklich ein warum eine offensichtlich nicht-mehr-wirksam-werden-könnende Ausschlagung nóch genehmigt werden muss. Gerade dadurch wird doch der Mutter, welche Laie auf dem Gebiet ist suggeriert es sei alles OK.
    Plötzlich kommt aber dann ein Gläubiger und verweist auf entspr. (richtige) Feststellung des Nachlassgerichts.


  • Na ja, ich finde nur den Gedanken befremdlich, eine Genehmigung zu einer Erklärung zu erteilen, die hier ganz offensichtlich nicht mehr wirksam werden kann.



    Ich auch, daher würde ich auch bei Notar und KM die Anfechtung anregen.
    Wenn der Notar das verpennt hat und die KM bis zum Schreiben des Nachlassgerichts nichts von dem Genehmigungserfordernis gewusst hat, kann die Sache jetzt noch gerade gebogen werden.

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  • Wenn wir unterstellen, dass der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge in Frage steht und die Mutter noch am Tag des Ablebens des Erblassers vom Erbanfall und vom Berufungsgrund Kenntnis erlangte, begann die Ausschlagungsfrist am Tag des Erbfalls zu laufen (§ 1944 Abs.2 S.1 BGB) und endete demgemäß (frühestens) am Montag, dem 12.3.2007, 24 Uhr. Hieraus folgt unzweifelhaft, dass die Ausschlagung vom 8.3.2007 zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen war. Gleichzeitig steht aufgrund der Sachverhaltsschilderung fest, dass die Ausschlagungsfrist versäumt wäre, wenn von einem Fristablauf am 12.3.2007 auszugehen wäre.

    Es ist also zunächst zu prüfen, ob es bereits vor dem Eingang des Genehmigungsantrags beim FamG zu einer Fristhemmung gekommen ist (§ 1944 Abs.2 S.3 BGB i.V.m. § 206 BGB). Hierfür könnte zweierlei sprechen. Zum einen, dass der beurkundende Notar die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung offensichtlich nicht erkannt hat, und zum anderen, dass auch das NachlG insoweit untätig blieb, als es die am 9.3.2007 eingegangene Ausschlagungserklärung des Kindes nicht aus eigenem Antrieb unverzüglich an das FamG weiterleitete. Ob im letztgenannten Sinne eine Amtspflicht des NachlG besteht, deren Nichterfüllung als "höhere Gewalt" i.S. des § 206 BGB angesehen werden kann, erscheint mir durchaus zweifelhaft. Anders verhält es sich nach meinem Dafürhalten aber mit dem Versäumnis des Notars, weil dessen Verschulden in seiner Eigenschaft als Amtsperson dem Kind nicht zugerechnet werden kann (Palandt/Heinrichs § 206 RdNr.4 m.w.N.). Stimmt man dieser Sicht der Dinge zu, so trat am 9.3.2007 nach § 206 BGB eine Hemmung der Ausschlagungsfrist ein, weil die Ausschlagung dem FamG an diesem Tag zum frühestmöglichen Zeitpunkt (ebenso wie dem NachlG) zugeleitet werden konnte. Diese Hemmung endete ihrerseits aber in jedem Fall duch den Hinweis des NachlG an die Mutter vom 21.3., wonach die Genehmigung erforderlich sei und noch nicht vorliege. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Mutter dieses Schreiben des NachlG erst am Samstag, dem 24.3.2007, erhalten hat, wäre der erst am 28.3.2007 beim FamG eingegangene Genehmigungsantrag verspätet, weil durch die (unterstellt zu bejahende) Hemmung im Ergebnis lediglich eine "Fristverlängerung" von drei Tagen (9./12.3.) eingetreten wäre, der Genehmigungsantrag aber erst am vierten Tag nach Beendigung der Hemmung (24.3./28.3.) beim FamG einging. Vorbehaltlich einer Überprüfung, wann das Schreiben des NachlG vom 21.3. an die Mutter hinausgegeben wurde und ob es mit einem im Hinblick auf den Fristablauf ausreichenden belehrenden Inhalt versehen war, ist im vorliegenden Fall somit im Ergebnis von einer Versäumung der Ausschlagungsfrist auszugehen, es sei denn, die Ausschlagungsfrist hätte nicht bereits am Todestag des Erblassers begonnen und dementsprechend auch erst nach dem 12.3. (regulär) geendet.

    Geht man vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Prüfung im Hinblick auf die genannten Punkte von einer Versäumung der Ausschlagungsfrist aus, so stellt sich -erst dann!- die Frage, wie es sich mit der Anfechtung der Fristversäumung i.S. des § 1956 BGB verhält (weil ja ansonsten eine nicht verfristete Erbausschlagung vorläge, die immer noch famG genehmigt werden könnte). Eine solche hier sicher dem Grunde nach mögliche Anfechtung der Fristversäumung ist aber nach meinem Dafürhalten überhaupt noch nicht erklärt, weil die Erbausschlagung -wie bereits festgestellt- zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem die Ausschlagungsfrist überhaupt noch nicht abgelaufen war. Eine im Wege der Auslegung vorzunehmende Deutung der Erbausschlagung als Anfechtungserklärung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Ausschlagungsfrist im Zeitpunkt der Erbausschlagung bereits abgelaufen war (OLG München DFG 1942, 21; MünchKomm/Leipold § 1955 RdNr.3). War sie das nicht, fehlt es zu diesem Zeitpunkt bereits am Erfordernis einer Anfechtung und daher auch an einem entsprechenden Anfechtungswillen des Erklärenden.

    Die Anfechtung muss daher von der Mutter (für das Kind) erst noch erklärt und als solche familiengerichtlich genehmigt werden. Wenn man gleichwohl die vorliegende verspätete Erbausschlagung genehmigt, umfasst sie -insoweit als Vorgenehmigung- allerdings auch die noch zu erklärende Anfechtung der Fristversäumnis (RGZ 143, 419; BayObLGZ 1983, 9 = FamRZ 1983, 834; MünchKomm/Leipold § 1955 RdNr.5; Palandt/Edenhofer § 1956 RdNr.1 a.E.).

  • Hallo juris2112,

    Deine zu dem Sachverhalt vorgenommenen "Unterstellungen" sind - soweit sie aus den Akten erkennbar sind - absolut zutreffend. :daumenrau

    Ich komme auch dazu, dass die Anfechtung noch zu erklären ist und ich werde dem Notar dieses mitteilen und ihn auffordern, die Anfechtungserklärung dann unverzüglich zur Genehmigung einzureichen.

    Da derzeit eh noch keine Genehmigungsreife vorliegt (Überschuldung steht noch nicht überwiegend fest), sehe ich keinen Grund dazu/Vorteil darin, die unwirksame Ausschlagung jetzt zu genehmigen (als Vorgenehmigung der Anfechtung).
    Ich denke, es ist für alle besser, die noch vorzunehmende Anfechtung zu genehmigen. Dann sind m.E. alle auf der sicheren Seite.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dem kann ich nur zustimmen, da eine unmittelbare Gefahr der Versäumung (auch) der Anfechtungsfrist nach Sachlage nicht besteht.

  • Möchte mich in diesem tread nochmal mit folgender Abwandlung einklinken:
    Todestag: 20.11.1971
    Kenntnis der Berufsbetreuerin vom Erbfall: 23.10.2006
    Ausschlagungserklärung: 19.12.2006 (ohne Hinweis auf Gnehmigungsbedürftigkeit)
    Eingang des Antrags auf Genehmigung beim Vormundschaftsgericht: 01.02.2007

    D.h., Erbausschlagung selbst und Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung außerhalb der Frist (bis einschl. 04.12.2006).
    Was kann/soll ich der Betreuerin nunmehr aufgeben bzw. inwiefern soll ich den vorliegenden Antrag bescheiden?
    Vielen Dank für Eure tatkräftige Mithilfe.


  • Was kann/soll ich der Betreuerin nunmehr aufgeben bzw. inwiefern soll ich den vorliegenden Antrag bescheiden?
    Vielen Dank für Eure tatkräftige Mithilfe.



    Da sich mir kein Anfechtungsgrund erschließt, bleibt hier nur, die Betreuerin auf die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch Nachlassverzeichnis oder Inso-Verfahren hinzuweisen.
    Außerdem würde ich insoweit auch noch mal genau bei ihr nachhaken, wie es zu dem Versäumnis kommen konnte und ihre weitere Amtsführung im Auge behalten. Da sie Berufsbetreuerin ist, sollte darauf geachtet werden, dass sie die Fristen einhält, geschieht das nicht, könnte es auch in weiteren Betreuungen hapern. Viele Betreuer machen derzeit mehr Betreuungen als sie eigentlich schaffen können, um ihre Einkommensverhältnisse so zu halten, wie sie früher waren.
    Da stehen dann auch evtl. Haftungsansprüche im Raum.

    Wie oben (#7) schon mal gesagt, soll die Genehmigung nicht von der Wirksamkeit abhängig gemacht werden. Bei einem so deutlichen Fall von Unwirksamkeit hätte ich aber auch meine Probleme eine Genehmigung zu erteilen.

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  • Der Erbfall liegt 36 Jahre zurück. Warum schlägt die Betreuerin jetzt aus? Alle titulierten Forderungen sind verjährt und die nicht titulierten auch. Oder sehe ich da etwas falsch? Außerdem, wenn die Betreute selbst seinerzeit von dem Erbfall Kenntnis hatte und nicht ausgeschlagen hat, dann hat sie die Erbschaft angenommen. Die Betreuerin kann nun ja nicht einfach diese Entscheidung ändern. Ich würde nach den Gründen für die Ausschlagung fragen und dann den Antrag wohl zurückweisen.

    Allerdings würde ich mit der Betreuerin über Fristen und deren Einhaltung ein ernsthaftes Gespräch führen. Berufsbetreuer müssen sich nicht nur im Betreuungsrecht auskennen und unser Wissen haben, aber so ein paar Standardkenntnisse über Ausschlagung, Frist und Genehmigung erwarte ich schon. Neulich hat mir eine Vereinsbetreuerin eine formlose Ausschlagung zur Kenntnis geschickt. Auf meine Frage, ob sie nicht weiß, wie man ausschlägt, hat sie geantwortet, das wisse sie nicht. Die Dame ist schon einige Jahre im Amt und der Verein, bei dem sie angestellt ist, ist nicht schlecht. Sie hätte nur einmal im Kollegenkreis nachfragen müssen, wenn sie nicht mal kurz ins Gesetz sehen wollte.

  • Ich häng mich mit meinem Fall mal hier ran.

    Also, in einem Ausschlagungsverfahren (letzter Wohnsitz des Erblassers im Inland) habe ich die Erbin (M) von dem Erbanfall informiert. Die Ausschlagung wird durch den Notar aufgenommen. M hat ein Kind, für das sie ebenfalls ausschlägt, M ist zusammmen mit dem Kindesvater (V) sorgeberechtigt. V ist bei dem Beurkundungstermin anwesend, hat die Erklärung auch unterzeichnet, aber keinerlei eigene Erklärung abgegeben. Ich habe den Notar darauf hingewiesen, dass die Erklärung des V fehlt und nachgereicht werden muss. Die Erklärung kommt nun, aber die 6-Wochen-Frist ist abgelaufen. Der Notar teilt dazu mit, dass der V im Ausland wohnhaft (bei Unterschriftebeglaubigung wurde allerdings eine deutsche Adresse angegeben) ist und für ihn die nach § 1944 Abs. 3 BGB verlängerte Frist gilt. Das sehe ich aber nicht so, da es bei der Bestimmung der Frist nicht auf den Wohnsitz ankommt, sondern den Aufenthaltsort. Der Fristbeginn für das Kind fällt m.E. durch die Anwesenheit beider Elternteile beim Notar auf den Zeitpunkt der Ausschlagung der Kindesmutter. Ab da war für beide Elternteile klar, das bei einer wirksamen Ausschlagung der M das Kind zum Erben berufen ist, sonst hätte die M ja auch nicht sofort mit für das Kind ausgeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der V im Inland auf, so dass die Ausnahme des § 1944 Abs. 3 BGB hier nicht greifen dürfte, mit der Folge, dass die Erklärung des Vaters für das Kind zu spät ist. Oder sehe ich das falsch?

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  • Ich wäre da ehrlich gesagt nicht so streng gewesen.

    Wenn der Vater die Erklärung der Mutter mit unterzeichnet hat, war er damit einverstanden bzw. hat diese konkludent genehmigt, so dass die Ausschlagungserklärung schon zu diesem Zeitpunkt abgegeben worden sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als der Vater im Nachhinein deutlich gemacht hat, ebenfalls für das Kind ausschlagen zu wollen.

  • Nur aus der Unterschrift ohne irgendeinen Pieps in der Urkunde eine wirksame Ausschlagungserklärung des V anzunehmen, geht mir dann doch ein wenig zu weit. Sicher, er muss nicht unbedigt sagen: "Ich schlage die Erbschaft ebenfalls aus", aber nur die Unterschrift ohne weitere Angaben ist m.E. doch ein wenig dürftig für Auslegungen.

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